Spruch:
Dem Revisionsrekurse wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Erstgerichtes werden aufgehoben und es wird dem Erstgerichte aufgetragen, nach Verfahrensergänzung über die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei neuerlich zu entscheiden.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind gleich weiteren Prozesskosten zu behandeln.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes mit der Begründung zurück, dass nach dem vorgelegten Schlussbrief, der die Klausel enthält, dass in Streitigkeiten beide Teile sich dem Schiedsspruch der Wiener Holzbörse unterwerfen, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben sei. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgerichte auf in der Sache selbst zu verhandeln und zu entscheiden. Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei.
Es ist richtig, dass die Annahme eines eine Unterwerfungsklausel enthaltenden Schlussbriefes durch den Vertragspartner genügt, um die Börsenschiedsgerichtsbarkeit zu begründen, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem letzten Satz der Z 3 des Abs 1 des Art XIV EGzZPO gegeben sind. Das Gesetz verlangt in diesem Fall nämlich, dass die vertragschließenden Teile protokollierte Kaufleute, Mitglieder oder Besucher einer Börse sein müssen. Dass dies hier zutrifft, hat die Beklagte zumindest in erster Instanz nicht behauptet. Aus der in der Klage angeführten Anschrift des Klägers geht nur hervor, dass er Sägewerksbesitzer ist. Es kann aber weder der Anschrift des Klägers noch dem Vorbringen der Parteien entnommen werden, ob der Kläger protokollierter Kaufmann ist. Es bleibt daher nur die Frage, ob ein schriftlicher Schiedsvertrag vorliegt. Das behauptet die beklagte Partei, der Kläger bestreitet es.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Unterwerfungsklausel deshalb nicht vereinbart gelte, weil sich die Klausel unterhalb der Unterschriften befinde und daher unbeachtet bleiben müsse, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch. Ein Schlussbrief ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Auch die vorgedruckten Erklärungen gelten unbeschadet des Umstandes, dass die Unterschrift, wie in dem Vordruck vorgesehen, vor die erwähnten Erklärungen gesetzt wurde (ähnlich ZBl 1925, Nr 141). Die gegenteilige Auffassung ist mit Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr nicht in Einklang zu bringen und daher nicht vertretbar. Bemerkt sei, dass auch durch Brief und Gegenbrief ein schriftlicher Schiedsvertrag begründet werden kann (so 1 Ob 734/52 unter Hinweis auf GlUNF 4624, AmtlSlg 1491 und JBl 1930, S 18). Nun hat der Kläger behauptet, dass die Klagsforderung nicht aus dem vorgelegten Schlussbrief vom 6. 6. 1955 (Beilage 1) resultiere und er hat überdies die Echtheit dieser Urkunde bestritten. Da Feststellungen über die Richtigkeit der angeführten Behauptungen fehlen, ist die Sache nicht spruchreif und es mussten daher die Beschlüsse der Untergerichte aufgehoben werden.
Das Erstgericht wird nunmehr die Behauptungen der Parteien über eine giltige Schiedsgerichtsvereinbarung durch Aufnahme der von den Parteien angebotenen Beweis zu überprüfen haben.
Aus diesen Gründen war wie im Spruche zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
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