OGH 3Ob522/52 (RS0007676)

OGH3Ob522/5211.9.1952

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht hat schon bei Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung und vor Annahme einer Erbserklärung zu prüfen, ober der Fall einer Erbseinsetzung überhaupt vorliegt, und kann die Lösung dieser Frage nicht einem späteren Streitverfahren überlassen.

Normen

AußStrG §75
AußStrG §116
AußStrG §122

3 Ob 522/52OGH11.09.1952
6 Ob 246/68OGH25.09.1968

Vgl jedoch; Beisatz: Zurückweisung der Erbserklärung nur dann, wenn eine Erbseinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann. (T1)

7 Ob 720/79OGH13.09.1979

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 502/80OGH13.02.1980

Vgl; Beis wie T1; Veröff: EFSlg 37455

2 Ob 655/68OGH30.09.1986

Vgl aber; Beis wie T1

7 Ob 658/68OGH06.11.1986

Vgl aber; Beis wie T1

8 Ob 657/88OGH27.10.1988

Beis wie T1; Veröff: SZ 61/227

10 Ob 534/94OGH14.02.1995

Beis wie T1

9 Ob 178/99pOGH29.09.1999

nur: Das Abhandlungsgericht hat schon vor Annahme einer Erbserklärung zu prüfen, ob der Fall einer Erbseinsetzung überhaupt vorliegt. (T2)

6 Ob 66/01aOGH16.05.2001

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Zurückweisung der Erbserklärung, wenn eine Erbseinsetzung ausgeschlossen werden kann. (T3)

2 Ob 26/01iOGH09.08.2001

Beisatz: Die Grenzen dieser Beurteilung liegen dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können. (T4)

6 Ob 45/04tOGH29.04.2004

Auch; Beis wie T4

9 Ob 88/04pOGH03.08.2005

Beis wie T4

6 Ob 174/05iOGH25.08.2005

Auch; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung, auf die sich der Erbansprecher beruft, eine entsprechende Erbeinsetzung enthält, die zur Einantwortung führen kann. Hier: Letztwillig errichtete Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19520911_OGH0002_0030OB00522_5200000_001

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