OGH 3Ob167/52 (RS0010126)

OGH3Ob167/5226.3.1952

Rechtssatz

Die Nutzung eines Grundstückes durch Einsammeln von Streu und Bruchästen kann nicht zur Ersitzung des Eigentumsrechtes führen.

Normen

ABGB §312
ABGB §1460 ff

3 Ob 167/52OGH26.03.1952

JBl 1952,591 = SZ 25/76

2 Ob 873/53OGH25.11.1953
7 Ob 36/65OGH07.04.1965

Beisatz: Auch nicht durch Zufahren, Abmähen und Düngen. (T1)

6 Ob 600/82OGH31.03.1982
7 Ob 528/86OGH03.04.1986
5 Ob 36/10wOGH27.05.2010

Ähnlich; Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (§ 312 ABGB). (T2); Beisatz: Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an. (T3); Beisatz: Der mit der Nutzung als „Obstgarten“ ausgeübte Rechtsinhalt lässt sich noch nicht sinnfällig als Inanspruchnahme eines Rechts durch den Eigentümer bewerten, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts‑ oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19520326_OGH0002_0030OB00167_5200000_001

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