OGH 3Ob69/52 (RS0035382)

OGH3Ob69/5212.3.1952

Rechtssatz

Ein Verein entsteht dadurch, dass eine Personenmehrheit die Gründung eines Vereines und seine Statuten beschließt und die nach den Statuten vorgesehenen Organe bestellt.

Normen

VerG 1951 §1
VerG 1951 §7
ZPO §1 Af2

3 Ob 69/52OGH12.03.1952
1 Ob 348/98bOGH23.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Verein als juristische Person bedarf, um im Geschäftsleben auftreten zu können, bestimmter Organe, die durch physische Personen als Organwalter besetzt werden und die für den Verein handeln. Durch die organschaftliche Vertretung wird der Verein selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Das Vereinsorgan bedarf keiner besonderen Vollmacht, um für den Verein tätig werden zu können. (T1)

8 Ob 6/00sOGH23.10.2000

Auch; Beis wie T1

1 Ob 75/13fOGH21.05.2013

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19520312_OGH0002_0030OB00069_5200000_001

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