OGH 2Ob787/50 (RS0005134)

OGH2Ob787/508.12.1950

Rechtssatz

Die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung wird durch eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt; die einstweilige Verfügung wirkt somit nicht gegen denjenigen, zu dessen Gunsten bereits eine Rangordnungsanmerkung erfolgt ist. Wirkungen auf den Liegenschaftseigentümer.

Normen

ABGB §440
EO §382 Z6 II6
GBG §56 Abs1

2 Ob 787/50OGH08.12.1950

Veröff: SZ 23/370

1 Ob 344/51OGH30.05.1951

Veröff: SZ 24/151

1 Ob 13/62OGH24.01.1962

Veröff: JBl 1962,501 = ImmZ 1962,303

7 Ob 683/80OGH09.10.1980

Auch; Beisatz: Durch die einem Veräußerungs- und Belastungsverbot im bücherlichen Rang vorgehende Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung wird der Eigentümer in seinen Verfügungen über die Liegenschaft nicht absolut gehindert, weil der Dritte, der in diesem Range bücherliche Rechte erwirbt, die anmerkung sowie die eingetragenen Rechte des Verbotswerbers löschen lassen kann. (T1)

6 Ob 569/88OGH19.05.1988

Vgl auch

4 Ob 597/88OGH15.11.1988

Auch; Veröff: EvBl 1989/95 S 342

5 Ob 10/91OGH25.06.1991

Auch

5 Ob 102/95OGH26.09.1995

Beisatz: Diese gefestigte Judikatur sollte durch die auf andere Rechtsfragen konzentrierte Entscheidung 5 Ob 16/94 nicht in Frage gestellt werden. Soweit der Entscheidung 5 Ob 16/94 implicite Gegenteiliges zu entnehmen ist, wird dieser Rechtsstandpunkt nicht aufrechterhalten. (T2)

10 Ob 1533/96OGH26.03.1996

Beisatz: Gelangt ein Zweiterwerber vor dem Erstkäufer ins Grundbuch, so hat letzterer das Nachsehen. Derjenige aber, der im Range der angemerkten Rangordnung ein bücherliches Recht erwirkt, kann die Anmerkung ebenso wie das schon eingetragene Recht des Verbotswerbers sogar formlos nach § 57 GBG löschen lassen, sofern der (Zweit-)Käufer seinen Anspruch nicht zusätzlich auch durch die weitere EV der zwangsweisen Abnahme und gerichtlichen Hinterlegung der einzigen Beschlußausfertigung über die Rangordnungsanmerkung sichern ließ. (T3)

5 Ob 147/06pOGH11.07.2006

Beis wie T2

5 Ob 100/07bOGH28.08.2007

Beis wie T1

1 Ob 132/14iOGH24.07.2014

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19501208_OGH0002_0020OB00787_5000000_003

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