OGH 2Ob387/50 (RS0008055)

OGH2Ob387/5012.7.1950

Rechtssatz

Zur Voraussetzung des § 127 Abs 2 AußStrG ist es nicht notwendig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen gerichtlichen Verfügung übertragen wird, es reicht vielmehr hin, wenn einem der Streitteile tatsächlich die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen wird.

Normen

AußStrG §127 Abs2

2 Ob 387/50OGH12.07.1950

SZ 23/226

6 Ob 8/01xOGH22.02.2001

Vgl; Beisatz: Hier: Schlüssige Übertragung der Verwaltung des Nachlasses an einen Miterben durch das Abhandlungsgericht verneint. (T1)

7 Ob 246/04hOGH11.05.2005

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19500712_OGH0002_0020OB00387_5000000_001

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