Rechtssatz
Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage reicht es aus, dass die neuen Beweismittel, für sich allein betrachtet, eine andere Entscheidung herbeizuführen vermögen. Ob ihnen diese Eignung wirklich zukommt, kann aber nicht im Vorverfahren (judidium rescindens), sondern nur im Hauptverfahren (judicium rescissorium) beurteilt werden. Denn nur im Hauptverfahren kann der Beweiswert der neuen Zeugenbeweise, dh die Glaubwürdigkeit der Zeugen und auch die Frage geprüft werden, ob die neuen Beweismittel die Beweisergebnisse und die darauf aufgebauten Feststellungen des Erstgerichtes im Vorprozess wirklich erschüttert haben (vgl OGH, Entscheidung vom 11.11.1913, GlUNF 7210 und Entscheidung vom 19.06.1912, GlUNF 6716).
1 Ob 708/51 | OGH | 07.10.1951 |
Veröff: JBl 1952 H12,292 |
5 Ob 121/72 | OGH | 06.06.1972 |
nur: Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage reicht es aus, dass die neuen Beweismittel, für sich allein betrachtet, eine andere Entscheidung herbeizuführen vermögen. Ob ihnen diese Eignung wirklich zukommt, kann aber nicht im Vorverfahren (judidium rescindens), sondern nur im Hauptverfahren (judicium rescissorium) beurteilt werden. (T1) <br/>Veröff: EFSlg 18577 |
5 Ob 176/75 | OGH | 21.10.1975 |
nur T1; Veröff: JBl 1976,439 |
4 Ob 654/75 | OGH | 13.01.1976 |
nur T1 |
7 Ob 9/76 | OGH | 19.02.1976 |
nur T1 |
1 Ob 574/78 | OGH | 26.04.1978 |
Veröff: SZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268 |
6 Ob 860/82 | OGH | 09.03.1983 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 90/85 | OGH | 02.10.1985 |
Auch; nur T1; Beisatz: Doch fehlt die zur Wiederaufnahme erforderlich konkrete Eignung einem Versäumungsurteil, dem ein einseitig behaupteter und durch die Untätigkeit des Säumigen für wahr zu haltender Sachverhalt zugrunde liegt. (T2) |
7 Ob 654/85 | OGH | 16.01.1986 |
nur T1; Veröff: SZ 59/14 = RdW 1986,145 |
6 Ob 192/05m | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19500201_OGH0002_0020OB00311_4900000_001
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