Rechtssatz
Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO durch ein Gericht zweiter Instanz, das gemäß § 532 Abs 1 ZPO über die Nichtigkeitsklage in erster Instanz entschieden hat, ist der OGH zuständig.
2 Ob 505/49 | OGH | 23.11.1949 |
Veröff: JBl 1950,293 |
2 Ob 920/54 | OGH | 15.12.1954 |
Beisatz: Auch bei Wiederaufnahmsklagen. (T1) |
2 Ob 573/79 | OGH | 20.11.1979 |
Beisatz: Die verfehlte Bezeichnung des Rekursgerichtes schadet jedoch nicht, soweit kein Zweifel darüber bestehen kann, dass der Rekurswerber Überprüfung durch das zuständige Rechtsmittelgericht begehrt. (T2) |
5 Ob 595/83 | OGH | 31.05.1983 |
Auch; Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage (T3) |
9 ObA 117/87 | OGH | 30.09.1987 |
Beisatz: Analog § 535 ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen gefassten Beschlüsse (ansonsten) denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefassten Beschlüsse. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen des § 46 Abs 2 ASGG. (T4) |
4 Ob 585/89 | OGH | 26.09.1989 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Daher: Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind jedenfalls unzulässig. (T5) <br/>Veröff: RZ 1990/39 S 96 |
1 Ob 143/09z | OGH | 08.09.2009 |
Bei wie T4 nur: Analog § 535 ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen gefassten Beschlüsse (ansonsten) denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefassten Beschlüsse. (T6)<br/>Beisatz: Es gelten somit auch die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO. (T7) |
3 Ob 218/13z | OGH | 19.12.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage. (T8) |
3 Ob 133/15b | OGH | 15.07.2015 |
Auch; Beisatz: Hier Nichtigkeitsklage samt Verfahrenshilfeantrag. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19490112_OGH0002_0030OB00012_4900000_002
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