Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 1.Juni 1987, GZ 31 Ra 59/87-28, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 ASGG zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht eine auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens gerichtete Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Streitverhandlung ungeeignet gemäß dem § 538 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekursbeschränkung des § 519 ZPO gilt nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, wenn es gemäß § 532 ZPO im Verfahren über Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen als Gericht erster Instanz einschreitet, so etwa für Beschlüsse gemäß den §§ 538, 543 ZPO (siehe Fasching Kommentar ZPO IV 406 f). Analog § 535 ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsoder Wiederaufnahmsklagen gefaßten Beschlüsse (ansonsten) denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefaßten Beschlüsse (siehe Fasching aaO, 536). Im vorliegenden Fall gelten daher die Rekursbeschränkungen des § 46 Abs. 2 ASGG. Die Unterlassung des zwingend vorzunehmenden Ausspruches (§ 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASGG), ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach den vorzitierten Gesetzesstellen zulässig ist, ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und nach § 419 ZPO einer Berichtigung zugänglich.
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