OGH 1Ob80/48 (RS0005045)

OGH1Ob80/483.3.1948

Rechtssatz

Gemäß § 387 EO bleibt das Prozessgericht I. Instanz so lange zuständig, als der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist. Die einmal begründete Zuständigkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung wird nicht durch den späteren Umstand geändert, dass der Prozess beim angerufenen Gerichte infolge Klagszurückweisung nicht mehr anhängig ist. Ist das Prozessgericht I. Instanz noch zuständig, ist es auch zu einer Verlängerungsbewilligung nach § 391 Abs 1 EO zuständig. Eine Verlängerung vor Ablauf der in der einstweiligen Verfügung gemäß § 391 Abs 1 gesetzten Gültigkeitsdauer ist zulässig (JBl 1946,258; EvBl 1946/245; Pollak III, S 1048; Rintelen S 143; Neumann - Lichtblau S 1245).

Normen

EO §387 Abs1
EO §391 Abs1 IIA
EO §391 Abs1 IID
EO §391 Abs1 IIIB
EO §391 Abs1 VI

1 Ob 80/48OGH03.03.1948

Veröff: SZ 21/78

1 R 59/19OGH13.05.1919

Gegenteilig; Veröff: SZ 1/26

5 Ob 140/61OGH26.04.1961

nur: Eine Verlängerung vor Ablauf der in der einstweiligen Verfügung gemäß § 391 Abs. 1 gesetzten Giltigkeitsdauer ist zulässig (JBl 1946,258; EvBl 1946/245; Pollak III, S 1048; Rintelen S 143; Neumann-Lichtblau S 1245). (T1)

5 Ob 72/63OGH07.03.1963

nur T1; Beisatz: Wenn aber durch die einstweilige Verfügung unzulässig in die Befugnisse einer Verwaltungsbehörde eingegriffen wurde, ist die Unzulässigkeit dieses Eingriffes auch bei der Entscheidung über die Verlängerung der einstweiligen Verfügung wahrzunehmen. (T2) <br/>Veröff: ÖA 1964,51

2 Ob 145/63OGH12.06.1963

nur T1

6 Ob 12/66OGH10.02.1966

nur: Gemäß § 387 EO bleibt das Prozessgericht I. Instanz so lange zuständig, als der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist. Die einmal begründete Zuständigkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung wird nicht durch den späteren Umstand geändert, dass der Prozess beim angerufenen Gerichte infolge Klagszurückweisung nicht mehr anhängig ist. (T3) <br/>Veröff: SZ 39/28

1 Ob 586/76OGH28.04.1976

nur T1

5 Ob 21/78OGH21.11.1978

nur T3; Beisatz: Für Hauptprozess streitiges Verfahren statt außerstreitigem Verfahren. (T4)

4 Ob 354/79OGH26.06.1979

Auch; nur T3; Veröff: EvBl 1980/32 S 108 = ÖBl 1980,20

1 Ob 601/82OGH05.05.1982

Beisatz: Hier: Verlängerung nicht statthaft, weil der Kläger die Ehescheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen hat und die Beklagte eine Ehescheidungsklage derzeit nicht einzubringen beabsichtigt, fehlt für den Weiterbestand der (nach Lehre und Rechtsprechung an sich möglichen) einstweiligen Verfügung jede Grundlage. (T5)

2 Ob 508/90OGH31.01.1990

nur T3

4 Ob 103/94OGH18.10.1994

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Besetzung des Gerichtes. (T6)

3 Ob 357/97iOGH17.12.1997

nur T3

7 Ob 287/00gOGH20.12.2000

nur: Gemäß § 387 EO bleibt das Prozessgericht I. Instanz so lange zuständig, als der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist. (T7)<br/>Beisatz: Nach § 387 Abs 1 EO ist immer das jeweilige Prozessgericht erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist. (T8)<br/>Veröff: SZ 73/206

1 Ob 159/02tOGH13.08.2002

Vgl aber; Beisatz: Das Rekursgericht kann zur meritorischen Entscheidung über einen Sicherungsantrag funktionell auch dann zuständig werden, wenn ihn das Erstgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies. (T9)<br/>Beisatz: § 387 Abs 1 EO soll gewährleisten, dass Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen ohne Rücksicht auf strittige Zuständigkeiten in der Hauptsache ohne Verzug behandelt werden. (T10)

17 Ob 22/07wOGH11.12.2007

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2007/197

3 Ob 72/17kOGH10.05.2017

nur T3

7 Ob 133/17kOGH21.09.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19480303_OGH0002_0010OB00080_4800000_001