OGH 2Ob465/38 (RS0002681)

OGH2Ob465/3828.9.1938

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht hat bei Erledigung der Verwaltungsrechnung auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maß der Verwalter zum Ersatze zu verhalten ist, weil durch Mängel seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege ist im Sinne des § 118 EO ausgeschlossen.

Normen

EO §113
EO §115
EO §117
EO §118
EO §334
JN §1 DIII
JN §42 Aa

2 Ob 465/38OGH28.09.1938

SZ 20/197

1 Ob 223/69OGH27.11.1969

RZ 1970,62

1 Ob 296/71OGH11.11.1971

Beisatz: Die Vorschriften der §§ 116 bis 118 EO haben den Zweck, eine rasche und endgültige Erledigung des Rechnungslegeungsverfahrens im Interesse aller an der Zwangsverwaltung Beteiligter herbeizuführen. (T1) = EvBl 1972/124 S 234 = NZ 1973,104

10 Ob 517/87OGH31.05.1988
1 Ob 577/92OGH14.07.1992

Auch; Beisatz: Dem Verpflichteten ist es verwehrt, Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter mittels Klage aus demselben Sachverhalt zu erheben, den er schon bei der Erledigung der Verwaltungsrechnung dargelegt hatte. Die rechtskräftige Entscheidung des Exekutionsgerichtes über die Rechnungslegung ist für alle Beteiligten bindend. (T2)

3 Ob 281/00wOGH25.04.2001

Vgl aber; Beisatz: Das Exekutionsgericht darf nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies ist der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß § 112 EO erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß § 120 EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Geht es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so besteht kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen. (T3); Veröff: SZ 74/76

7 Ob 45/01wOGH17.05.2001

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Ins Exekutionsverfahren sind unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd § 118 EO verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind iSd § 116 EO nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19380928_OGH0002_0020OB00465_3800000_001

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