OGH 1Ob396/34 (RS0034997)

OGH1Ob396/3416.5.1934

Rechtssatz

Einem Miterben steht gegen den anderen Miterben die Klage auf eidliche Vermögensangabe nach dem ersten Satze des Art XLII EGZPO nicht zu. Nach dem zweiten Satze dieser Gesetzesstelle kann vom Miterben die eidliche Vermögensangabe verlangt werden, wenn der Miterbe die Gewahrsame über Nachlassgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen glaubhaft erscheinen lassen.

Normen

EGZPO ArtXLII IF

1 Ob 396/34OGH16.05.1934

Veröff: SZ 16/109

8 Ob 54/65OGH03.03.1965
7 Ob 525/90OGH22.02.1990

nur: Nach dem zweiten Satze dieser Gesetzesstelle kann vom Miterben die eidliche Vermögensangabe verlangt werden, wenn der Miterbe die Gewahrsame über Nachlassgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen glaubhaft erscheinen lassen. (T1) <br/>Veröff: SZ 63/30 = NZ 1992,71

6 Ob 2273/96zOGH30.09.1996

nur: Einem Miterben steht gegen den anderen Miterben die Klage auf eidliche Vermögensangabe nach dem ersten Satze des Art XLII EGZPO nicht zu. (T2)

1 Ob 152/98dOGH28.07.1998
7 Ob 147/06bOGH29.11.2006

Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat zwar Kenntnis von den Kontobewegungen, weiß aber nicht, welche Beträge der Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat, sodass das Eventualbegehren nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu Recht besteht. (T3)

5 Ob 225/12tOGH16.07.2013

nur T2

2 Ob 105/15bOGH28.06.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19340516_OGH0002_0010OB00396_3400000_001

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