Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Den drei Klägern, der Beklagten, sowie einem weiteren Kind wurde der Nachlaß nach deren am 30.September 1994 verstorbenen Mutter (Erblasserin), die ihr in der Schweiz unterhaltenes Wertpapierdepot am 6.Jänner 1994 aufgelöst und dessen Inhalt der Beklagten übergeben hatte, auf Grund des Gesetzes rechtskräftig eingeantwortet. Die Beklagte behauptet Schenkung an sie, während die Kläger mit ihrer Klage die Feststellung begehren, daß die Beklagte durch die Übernahme kein Eigentum an den "streitgegenständlichen Wertpapieren" erworben habe, sondern nur als deren Verwahrerin anzusehen sei. Begründet wurde das Feststellungsinteresse damit, daß die Feststellung zur Bescheinigung der Tatsache, daß die Wertpapiere zum Nachlaßvermögen gehörten - als Voraussetzung für eine Nachtragsabhandlung nach § 179 AußStrG - diene.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme mangels Feststellungsinteresses der Kläger ab.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Ist den Klägern als Erben bekannt, welche nach ihrem Standpunkt in den ihnen eingeantworteten Nachlaß fallenden Wertpapiere die Beklagte besitzt, können sie eine Klage auf reale oder zivile Erbteilung - und nicht eine rei vindicatio (§ 823 zweiter Satz ABGB) - als Leistungsklage erheben (SZ 63/30 = NZ 1992, 71). Ist ihnen dies aber nicht bekannt, können sie gleichfalls eine Leistungsklage erheben: Zwar steht einem Miterben gegen den anderen keine Klage auf eidliche Vermögensangabe nach Art XLII erster Satz EGZPO (Verpflichtung zur Angabe eines Vermögens oder von Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts) zu (SZ 16/109; 6 Ob 2273/96z; Fasching II 92 mwN), doch kann er nach Art XLII zweiter Satz EGZPO vom anderen Miterben die eidliche Vermögensangabe verlangen, wenn dieser die Gewahrsame über Nachlaßgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlaßgegenständen glaubhaft erscheinen lassen (SZ 16/109, SZ 63/30; RIS-Justiz RS0034997). Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber muß die Verheimlichung oder Verschweigung absichtlich erfolgt sein, mag dies auch - offenbar wie hier - im Bewußtsein eines bestehenden oder vermeintlichen Rechts geschehen sein. Durch die Verheimlichung oder Verschweigung von Nachlaßvermögen sind auch die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt (Art XLII Abs 2 EGZPO); jeder Erbe kann - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen (4 Ob 2376/96g = EvBl 1997/53; RIS-Justiz RS0034984). Diese Klage nach Art XLII zweiter Satz EGZPO kann in Form der "Stufenklage" nach Art XLII Abs 3 EGZPO mit der Erbteilungsklage verbunden werden.
Angesichts dieser rechtlichen Möglichkeiten einer Leistungsklage, auf die das Berufungsgericht allerdings nicht hinwies, fehlt den Klägern in der Tat das Feststellungsinteresse. Daran scheitert auch der Vorwurf der behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Selbst wenn - trotz der Behauptung der Kläger, die Erblasserin habe ihnen und den weiteren Kindern gegenüber stets die Absicht erklärt, ihr Schweizer Wertpapierdepot zu gleichen Teilen auf alle fünf Kinder aufteilen zu wollen, - eine Nachtragsabhandlung nach § 179 Abs 1 AußStrG durchzuführen wäre, müßte der Erbteilungsanspruch dennoch auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Die Einbeziehung von Gegenständen in das Abhandlungsverfahren oder in eine Nachtragsabhandlung schafft gegen denjenigen, der sein Eigentum oder seinen Besitz daran behauptet, keineswegs eine Vermutung, daß dem nicht so sei (1 Ob 613/94, 634/94 = NZ 1997, 21; RIS-Justiz RS0037098).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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