OGH 2Ob337/30 (RS0044641)

OGH2Ob337/308.4.1930

Rechtssatz

Die Frist des § 534 Z 4 ZPO beginnt im Falle des § 530 Z 7 ZPO mit der Zustellung des ungünstigen Urteils.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G3
ZPO §534 Abs2 Z4

2 Ob 337/30OGH08.04.1930

Veröff: SZ 12/83

1 Ob 170/68OGH03.09.1968
6 Ob 56/69OGH12.03.1969
4 Ob 70/75OGH18.11.1975

Beisatz: Jedenfalls mit Zustellung, wenn der Wiederaufnahmswerber vorher von der Entscheidung keine Kenntnis hat. (T1) Veröff: IndS 1976 H3,988

9 ObA 13/95OGH15.02.1995

Vgl; Beisatz: Jedenfalls erst dann, wenn feststeht, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen im Hauptverfahren nicht berücksichtigt werden. (T2) Veröff: SZ 68/31

8 ObA 9/02kOGH18.04.2002

Beisatz: Die Frist des § 534 Abs 1 ZPO beginnt auch bei früherer Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erst mit der Zustellung des für den Kläger ungünstigen - die Entscheidung des Erstgerichtes abändernden - Urteils des Berufungsgerichtes zu laufen. (T3)

1 Ob 61/07pOGH27.03.2007

Beisatz: Treten die Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor Zustellung einer für die betreffende Partei ungünstigen Entscheidung ein, so beginnt die Frist des § 534 ZPO erst mit Zustellung einer solchen Entscheidung. (T4); Beisatz: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte (so schon SZ 12/83). Dem steht auch der Umstand entgegen, dass mit dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine unrichtige oder unvollständige Tatsachengrundlage moniert wird, die aber wegen des Neuerungsverbots auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann. (T5)

10 Ob 15/09tOGH21.04.2009

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19300408_OGH0002_0020OB00337_3000000_001

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