OGH 1R159/19 (RS0005417)

OGH1R159/1918.11.1919

Rechtssatz

Im § 379 EO wird nicht ein geradezu auf Gefährdung der Anspruchsbefriedigung gerichtetes (doloses) Handeln des Schuldners vorausgesetzt.

Normen

EO §379 C

1 R 159/19OGH18.11.1919

SZ 1/76

6 Ob 38/73OGH15.02.1973

Beisatz: Ein vorsätzliches Handeln des Schuldners und dessen Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln oder zu erschweren, müssen allerdings nicht bescheinigt werden; es genügt, wenn der Gläubiger eine vom Schuldner veranlaßte Vermögensänderung glaubhaft macht, die eine solche Wirkung auf die Befriedigung des Gläubigers hat. (T1)

4 Ob 513/82OGH02.03.1982
8 Ob 604/88OGH28.07.1988

Vgl; Beisatz: Es ist die Behauptung und Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich. Diese setzt ein dahin gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. (T2)

7 Ob 176/04iOGH28.07.2004

Beis wie T1

3 Ob 262/05hOGH24.11.2005

Auch

Dokumentnummer

JJR_19191118_OGH0002_00100R00159_1900000_001

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