Normen
MRK Art35 Abs3 litb
Bsw 25551/05 | EGMR | 01.07.2010 |
Bem: Vladimir Petrovich Korolev gg. Russland (T1)<br/>Veröff: NL 2010,207 |
Bsw 17502/07 | EGMR | 25.02.2014 |
nur: Die Behandlung der Beschwerde ist auch ohne Vorliegen eines erheblichen Nachteils fortzusetzen, wenn die Achtung der in der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte dies erfordert. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Die Achtung der Erfordernisse des Art 6 Abs 1 MRK im Rahmen der Anwendung der „Brüssel I-VO“ durch die Vertragsstaaten, die gleichzeitig Mitglieder der EU sind, betrifft eine bedeutende Frage sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Daher erfordert die Achtung der der in der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte eine Prüfung. (Avotins gg. Lettland) (T3)<br/>Veröff: NL 2014,41 |
Bsw 77/07 | EGMR | 07.01.2014 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Erforderlichkeit der Prüfung der Beschwerde über die Unmöglichkeit für ein verheiratetes Paar, seinen Kindern nach der Geburt den Geburtsnamen der Mutter zu übertragen. (Cusan und Fazzo gg. Italien) (T4)<br/>Veröff: NL 2014,54 |
Dokumentnummer
JJR_20100701_AUSL002_000BSW25551_0500000_002
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