EGMR Bsw25551/05 (RS0128052)

EGMRBsw25551/051.7.2010

Rechtssatz

Die Behandlung der Beschwerde ist auch ohne Vorliegen eines erheblichen Nachteils fortzusetzen, wenn die Achtung der in der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte dies erfordert. Dies kann der Fall sein, wenn Bedarf besteht, eine aus der Konvention erwachsende Verpflichtung eines Staates zu erklären oder ein Staat ein strukturelles Problem lösen muss, das andere Personen betrifft, die sich in der gleichen Position wie der Bf. befinden.

Normen

MRK Art35 Abs3 litb

Bsw 25551/05EGMR01.07.2010

Bem: Vladimir Petrovich Korolev gg. Russland (T1)<br/>Veröff: NL 2010,207

Bsw 17502/07EGMR25.02.2014

nur: Die Behandlung der Beschwerde ist auch ohne Vorliegen eines erheblichen Nachteils fortzusetzen, wenn die Achtung der in der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte dies erfordert. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Die Achtung der Erfordernisse des Art 6 Abs 1 MRK im Rahmen der Anwendung der „Brüssel I-VO“ durch die Vertragsstaaten, die gleichzeitig Mitglieder der EU sind, betrifft eine bedeutende Frage sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Daher erfordert die Achtung der der in der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte eine Prüfung. (Avotins gg. Lettland) (T3)<br/>Veröff: NL 2014,41

Bsw 77/07EGMR07.01.2014

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Erforderlichkeit der Prüfung der Beschwerde über die Unmöglichkeit für ein verheiratetes Paar, seinen Kindern nach der Geburt den Geburtsnamen der Mutter zu übertragen. (Cusan und Fazzo gg. Italien) (T4)<br/>Veröff: NL 2014,54

Dokumentnummer

JJR_20100701_AUSL002_000BSW25551_0500000_002

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