EGMR 1Ob10/93 (RS0043689)

EGMR1Ob10/9325.8.1993

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf dessen Struktur, insbesondere mit Rücksicht auf die letztlich auf Rechtsfragen beschränkte Prüfungskompetenz des OGH, auch im Lichte der Judikatur des EGMR zu Art 6 MRK gerechtfertigt. Auch der öffentlichen Verkündigung des Revisionsurteils bedarf es nicht, wenn die letztinstanzliche Entscheidung zwar nur den Beteiligten zugestellt wird, zumal die letztinstanzliche Entscheidung der Öffentlichkeit durch Einräumung der Möglichkeit zur Einsichtnahme in der Gerichtskanzlei beziehungsweise zur Anforderung von Ausfertigungen zugänglich gemacht wird.

Normen

MRK Art6 Abs1 II7
OGHG §15
ZPO §509 Abs2

1 Ob 10/93OGH25.08.1993

Veröff: SZ 66/97 = JBl 1994,185

6 Ob 126/00yOGH28.06.2000

Auch; nur: Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf dessen Struktur, insbesondere mit Rücksicht auf die letztlich auf Rechtsfragen beschränkte Prüfungskompetenz des OGH, auch im Lichte der Judikatur des EGMR zu Art 6 MRK gerechtfertigt. (T1)<br/>Beisatz: Das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in der zweiten und in der dritten Instanz kann durch die besondere Struktur des in Rede stehenden Verfahrens gerechtfertigt sein. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Firmenbuchsache - Jahresabschluss, §§ 277 f HGB. (T3)

5 Ob 214/04pOGH29.10.2004

Auch; Beis wie T2

7 Ob 16/08sOGH12.03.2008

Auch; Beis ähnlich wie T2

10 Ob 23/08tOGH26.06.2008

Vgl; Beisatz: Die Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. Der Revisionsrekurswerber hatte in seinem Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes. (T4)

2 Ob 8/10fOGH17.02.2010

Auch; nur T1; Beis wie T4

8 Ob 19/11vOGH22.03.2011

Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/32

3 Ob 248/11hOGH14.03.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T4

8 Ob 84/11bOGH24.04.2012

Auch

Bsw 2615/10EGMR21.06.2011

Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2011,203

4 Ob 11/14tOGH17.02.2014

Auch; Beis wie T4 nur: Die Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. (T5)<br/>Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof aufgrund der Übergangsbestimmungen der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 die einzige gerichtliche Instanz ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. (T6)

5 Ob 30/15wOGH28.04.2015

Vgl; Beis wie T5

10 ObS 77/15vOGH01.10.2015

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5

3 Ob 42/16xOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_009

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