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BGBl II 42/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Verordnung: Änderung der WFA-Grundsatz-Verordnung

42. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die WFA-Grundsatz-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 3 erster Satz und des § 18 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2a lautet:

„(2a) Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen diese gemäß § 5a gebündelt werden. Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist nur für das Vorhabenbündel zulässig, wenn es ausschließlich aus Vorhaben besteht, die einzeln und in Summe die Voraussetzungen des § 10a erfüllen. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel, dessen Vorhaben nur zum Teil die Voraussetzungen des § 10a erfüllen, ist nur dann zulässig, wenn der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden des zeitlich jüngsten und dem des zeitlich ältesten Vorhabens des Bündels längstens fünf Jahre beträgt. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015.“

2. In § 5a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere

  1. 1. die Regelungsziele bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
  2. 2. die Vorhabensziele bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben

    ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10a weiterhin vorliegen.“

3. In § 5a Abs. 5 wird nach der Wortfolge „einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2“ die Wortfolge „oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 10a“ eingefügt.

4. In § 6 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. Klima.“

5. In § 9 Abs. 2 und Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge „der Bundesministerin für Finanzen“ die Wortfolge „oder dem Bundesminister für Finanzen“ und vor der Wortfolge „dem Bundeskanzler“ die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder“ eingefügt.

6. In § 9 Abs. 5 wird das Zitat „§ § 11 Abs. 2 WFA-FinAV“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 2 WFA-FinAV“ ersetzt.

7. In § 10a Abs. 1 Z 2 werden der Wert „20“ durch den Wert „50“, das Wort „an“ durch das Wort „aller“, die Wortfolge „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ durch die Wortfolge „Anschaffungs- und Herstellungskosten“ und die Wortfolge „Erträgen oder Mindererträgen“ durch die Wortfolge „Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet“ ersetzt.

8. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026 treten in Kraft:

  1. 1. § 6 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2026;
  2. 2. § 5 Abs. 2a, § 5a Abs. 2a und 5, § 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 10a Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

9. Die Tabelle der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Wirkungsdimension

Subdimension der
Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Öffentliche Haushalte

Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger

Vorhandensein finanzieller Auswirkungen

Gesamtwirtschaft

Nachfrage

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

 

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. -entlastung pro Jahr

 

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

Umwelt

Luft

  1. Zu- oder Abnahme der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen in zumindest einem der nächsten fünf Jahre oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen in zumindest einem der nächsten fünf Jahre
 

Wasser

  1. Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder
  2. Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers
 

Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

  1. Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder
  2. Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder
  3. Versiegelung von mehr als 15 ha Fläche in Summe der nächsten fünf Jahre ab Realisierung des Vorhabens
 

Energie oder Abfall

  1. Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ in zumindest einem der nächsten fünf Jahre oder
  2. Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen in zumindest einem der nächsten fünf Jahre oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen in zumindest einem der nächsten fünf Jahre.

Verwaltungskosten für

Verwaltungskosten für
Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

BürgerInnen und für Unternehmen

Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger

Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Arbeitsmarkt

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

 

Europa-2020-Sozialzielgruppe

Mehr als 150 000 Personen der Europa-2020-Sozialzielgruppe (armutsgefährdete Personen, erheblich materiell deprivierte Personen und Personen in Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität) sind betroffen

 

Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

  1. Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen

oder

  1. mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen
 

Pflegegeld

Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen

Konsumenten-schutzpolitik

Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

  1. Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder
  2. finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr
 

Konsumentenschutz-Einrichtungen

unmittelbare rechtliche oder organisatorische Auswirkungen auf Konsumentenschutz-Einrichtungen

 

Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen

Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen

Kinder und Jugend

Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen

 

Unterhaltsversorgung, Ausgleich für Kinderkosten, Betreuung von Kindern (bis 18 Jahre)

Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen

 

Sicherung der Zukunft junger Menschen in mittelfristiger Perspektive

  1. Finanzielle Auswirkungen von 1 Mrd. € über 10 Jahre an öffentlichen Ausgaben oder
  2. es sind Strategien oder Entscheidungen mit Implikationen für die Lebensgestaltung auf mindestens 25 Jahre betroffen, insbesondere in der Fiskal-, Energie- oder Umweltpolitik

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

  1. Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)
  2. Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten
 

Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

  1. Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist
  2. Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist
  3. Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist
 

Unbezahlte Arbeit

Mindestens 10 000 Betroffene

 

Öffentliche Einnahmen

  1. Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr
  2. Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten
 

Entscheidungsprozesse und -gremien

Jedenfalls bei der Neueinrichtung von Gremien oder Institutionen, oder wenn einer der folgenden Bereiche betroffen ist:

  1. Gremien der Strategiebildung und strategischen Planung
  2. Gremien, die für die Vergabe von Geldmitteln zuständig sind
  3. Kontroll- und Leitungsgremien von Organisationen und Unternehmen (Aufsichtsräte, Vorstände, Kuratorien usw.),
  4. Entscheidungspositionen und –gremien an Universitäten
 

Körperliche und seelische Gesundheit

Mindestens 1 000 Betroffene

Klima

Anpassungsfähigkeit

  1. Auswirkungen in den nächsten fünf Jahren auf die Erfüllung der übergeordneten Ziele von mindestens drei Aktivitätsfeldern in der aktuellen Österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, oder
  2. Bei mehr als 2 000 Personen ändert sich das Risiko bezüglich der Folgen des Klimawandels in zumindest einem der nächsten fünf Jahre.
 

Treibhausgase

Zu- oder Abnahme der Treibhausgasemissionen oder Kohlenstoffspeicherung in Österreich ab Realisierung des Vorhabens von mehr als

  1. 8 500 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in zumindest einem der nächsten fünf Jahre, oder
  2. 35 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in Summe der nächsten fünf Jahre.
   

Stocker

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