42. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die WFA-Grundsatz-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 3 erster Satz und des § 18 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2a lautet:
„(2a) Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen diese gemäß § 5a gebündelt werden. Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist nur für das Vorhabenbündel zulässig, wenn es ausschließlich aus Vorhaben besteht, die einzeln und in Summe die Voraussetzungen des § 10a erfüllen. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel, dessen Vorhaben nur zum Teil die Voraussetzungen des § 10a erfüllen, ist nur dann zulässig, wenn der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden des zeitlich jüngsten und dem des zeitlich ältesten Vorhabens des Bündels längstens fünf Jahre beträgt. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015.“
2. In § 5a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
- 1. die Regelungsziele bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
- 2. die Vorhabensziele bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben
ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10a weiterhin vorliegen.“
3. In § 5a Abs. 5 wird nach der Wortfolge „einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2“ die Wortfolge „oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 10a“ eingefügt.
4. In § 6 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
- „9. Klima.“
5. In § 9 Abs. 2 und Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge „der Bundesministerin für Finanzen“ die Wortfolge „oder dem Bundesminister für Finanzen“ und vor der Wortfolge „dem Bundeskanzler“ die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder“ eingefügt.
6. In § 9 Abs. 5 wird das Zitat „§ § 11 Abs. 2 WFA-FinAV“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 2 WFA-FinAV“ ersetzt.
7. In § 10a Abs. 1 Z 2 werden der Wert „20“ durch den Wert „50“, das Wort „an“ durch das Wort „aller“, die Wortfolge „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ durch die Wortfolge „Anschaffungs- und Herstellungskosten“ und die Wortfolge „Erträgen oder Mindererträgen“ durch die Wortfolge „Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet“ ersetzt.
8. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026 treten in Kraft:
- 1. § 6 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2026;
- 2. § 5 Abs. 2a, § 5a Abs. 2a und 5, § 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 10a Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
9. Die Tabelle der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„
Wirkungsdimension | Subdimension der | Wesentlichkeitskriterium |
Öffentliche Haushalte | Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger | Vorhandensein finanzieller Auswirkungen |
Gesamtwirtschaft | Nachfrage | Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) |
Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen | 40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre | |
Unternehmen | Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen | Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. -entlastung pro Jahr |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus | Mindestens 500 betroffene Unternehmen | |
Umwelt | Luft |
|
Wasser |
| |
Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden |
| |
Energie oder Abfall |
| |
Verwaltungskosten für | Verwaltungskosten für | Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
BürgerInnen und für Unternehmen | Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger | Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Soziales | Arbeitsbedingungen | Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Arbeitsmarkt | Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) | |
Europa-2020-Sozialzielgruppe | Mehr als 150 000 Personen der Europa-2020-Sozialzielgruppe (armutsgefährdete Personen, erheblich materiell deprivierte Personen und Personen in Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität) sind betroffen | |
Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt) |
oder
| |
Pflegegeld | Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen | |
Konsumenten-schutzpolitik | Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen |
|
Konsumentenschutz-Einrichtungen | unmittelbare rechtliche oder organisatorische Auswirkungen auf Konsumentenschutz-Einrichtungen | |
Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen | Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen | |
Kinder und Jugend | Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre) | Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen |
Unterhaltsversorgung, Ausgleich für Kinderkosten, Betreuung von Kindern (bis 18 Jahre) | Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen | |
Sicherung der Zukunft junger Menschen in mittelfristiger Perspektive |
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Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern | Direkte Leistungen |
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Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen |
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Unbezahlte Arbeit | Mindestens 10 000 Betroffene | |
Öffentliche Einnahmen |
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Entscheidungsprozesse und -gremien | Jedenfalls bei der Neueinrichtung von Gremien oder Institutionen, oder wenn einer der folgenden Bereiche betroffen ist:
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Körperliche und seelische Gesundheit | Mindestens 1 000 Betroffene | |
Klima | Anpassungsfähigkeit |
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Treibhausgase | Zu- oder Abnahme der Treibhausgasemissionen oder Kohlenstoffspeicherung in Österreich ab Realisierung des Vorhabens von mehr als
| |
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Stocker
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