283. Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen geändert wird
Auf Grund der §§ 17, 18 und 34 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2026, der §§ 33 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, und des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird verordnet:
Die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen, BGBl. II Nr. 215/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden der zweite, dritte und vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Eine gesamthafte Beurteilung darf nur erfolgen, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit oder mündlichen Teilprüfung gestellten Aufgabenstellungen jeweils zumindest zu 30 vH erfüllt hat.“
2. In § 3 Abs. 1 letzter Satz wird die Wendung „die Leistungen“ durch die Wendung „allfällige Leistungen“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH gemäß Abs. 1 ist jedenfalls gegeben, wenn
- 1. bei einer Klausurarbeit
- a) eine Kompensationsprüfung im jeweiligen Prüfungsgebiet positiv abgelegt wurde,
- b) im standardisierten Prüfungsgebiet „Deutsch“ sowie „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ als Unterrichtssprache die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt wurde oder
- c) in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach-)Lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden,
- 2. bei einer mündlichen Teilprüfung
- a) eine von mehreren voneinander unabhängigen Aufgaben innerhalb der Aufgabenstellung erfüllt wurde oder
- b) wenn die Aufgabenstellung nicht in voneinander unabhängigen Aufgaben gegliedert ist, einer von mehreren Anforderungsbereichen erfüllt wurde.“
4. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet abweichend davon auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2027 Anwendung. Bis zum Wirksamwerden sind die genannten Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2026 sowie für die Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2027 stattgefundenen abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.“
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