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BGBl II 244/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

244. Verordnung: APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung

244. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung – APAB-IFV)

Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Gesamthöhe des jährlich einzuhebenden Finanzierungbeitrages bemisst sich nach den im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden und im Budget gemäß § 18 APAG darzustellenden Aufwendungen im Zusammenhang mit Inspektionen. Dieser Finanzierungsbeitrag darf 2 vH der gemäß § 59 Z 3 APAG im laufenden Kalenderjahr gemeldeten gesamten Honorarsumme für die im vergangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht übersteigen.

§ 2. Der jährliche Beitrag für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß § 21 Abs. 2 APAG setzt sich zusammen aus

  1. 1. einem Beitrag für die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
  2. 2. einem Beitrag für die Honorarsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Höhe der Differenz zwischen der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags gemäß § 1 und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Z 1.

§ 3. Als Beitrag gemäß § 2 Z 1 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro je Abschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 4. Als Beitrag gemäß § 2 Z 2 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gemäß § 2 Z 2 errechneten Gesamtbetrag.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung, BGBl. II Nr. 149/2017 außer Kraft.

Hofbauer     Komarek

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