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BGBl II 149/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

149. Verordnung: APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung - APAB-IFV

149. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung - APAB-IFV)

Aufgrund des § 21 Abs. 8 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes - APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Der jährliche Beitrag für die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß § 21 Abs. 2 APAG setzt sich zusammen aus

  1. 1. einem Beitrag für jeden im vorangegangenen Kalenderjahr von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften übernommenen Einzel- und Konzernabschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
  2. 2. einem Beitrag für die im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellte Honorarsumme in Höhe der Differenz zwischen dem vom Aufsichtsrat für das laufende Kalenderjahr genehmigten Budget, höchstens jedoch einem genehmigten Budget von 600 000 Euro, für den Rechnungskreis Inspektionen der Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 APAG und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Z 1.

§ 2. Als Beitrag gemäß § 1 Z 1 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) für die ersten fünf Prüfungsaufträge ein Betrag in Höhe von 300 Euro je Prüfungsauftrag sowie ein Betrag in Höhe von 1 500 Euro für jeden weiteren Prüfungsauftrag mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 3. Als Beitrag gemäß § 1 Z 2 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gemäß § 1 Z 2 errechneten Gesamtbetrag.

§ 4. Für den Inspektionsfinanzierungsbeitrag für das Kalenderjahr 2016 sind die aufgrund der für das Kalenderjahr 2015 abgegebenen Meldungen und des vom Aufsichtsrat für das Kalenderjahr 2017 genehmigten Budgets gemäß den §§ 1 bis 3 errechneten Einzelbeiträge gemäß § 84 Abs. 8 APAG um 50 vH zu kürzen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Hofbauer Santer

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