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BGBl II 205/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

205. Verordnung: Änderung der Lehrberufslisteverordnung und Außerkraftsetzung der Ausbildungsvorschriften sowie der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

205. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird und die Ausbildungsvorschriften sowie die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer außer Kraft gesetzt werden

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Die Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 133/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 werden folgende Abs. 15 bis 19 angefügt:

„(15) Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 431/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(16) Lehrlinge, die am 30. Juni 2026 im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ohne Lehrzeitunterbrechung weiter ausgebildet werden.

(17) Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer erlassen wird, BGBl. Nr. 210/1976, tritt mit Ablauf des 30. Juni Mai 2026 außer Kraft.

(18) Lehrlinge, die am 30. Juni 2026 im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in § 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(19) Für das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2026 gilt Folgendes:

  1. 1. § 4 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft
  2. 2. Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der genannten Verordnung tritt
    1. a) hinsichtlich der Z 3, 5, 6, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 23 und 24 mit 1. Jänner 2027,
    2. b) im Übrigen mit 1. Juli 2026
  1. in Kraft.
  2. 2. Die Anlage 2 in der Fassung der genannten Verordnung tritt 1. Juli 2026 in Kraft.“

2. In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Assistent in der Sicherheitsverwaltung/ Assistentin in der Sicherheitsverwaltung, Backtechnologie, Eventkaufmann/ Eventkauffrau und Industriekaufmann/ Industriekauffrau jeweils der Ausdruck „(Ausbildungsversuch)“.

3. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin, Elektronik, Fahrradmechatronik, Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Mechatronik und Metalltechnik jeweils die Bezeichnung „Kraftfahrzeugtechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik“ ersetzt und jeweils entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingeordnet.

4. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Bildhauerei in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Präparation“, in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Präparation zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Präparation zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

5. In der Anlage 1 werden in der Tabelle entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeilen eingefügt:

Fahrzeugtechnik

4

Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin

1.

voll

Elektronik

1.

voll

Fahrradmechatronik

1.

voll

Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik

1.

voll

Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

1.

voll

Mechatronik

1.

voll

Metalltechnik

1.

voll

Fahrzeugtechnik – Schwerpunkte Personenkraftwagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik und Motorradtechnik

4

Land- und Baumaschinentechnik

1.

2.

voll

voll

Luftfahrzeugtechnik

1.

2.

voll

voll

Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik

4

Lackiertechnik

1.

voll

Land- und Baumaschinentechnik

1.

voll

Luftfahrzeugtechnik

1.

voll

Spengler/ Spenglerin

1.

voll

     

6. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Fernwärmetechnik (Ausbildungsversuch), Kälteanlagentechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik und Spengler/Spenglerin jeweils die Bezeichnung „Installations- und Gebäudetechnik“ bzw. „Installations- und Gebäudetechnik (Modullehrberuf)“ durch die Bezeichnung „Installations- und Energietechnik“ ersetzt.

7. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Fertigungsmesstechnik (Ausbildungsversuch), Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metalltechnik und Wagner jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“, jeweils in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik zugeordnete Wort „voll“.

8. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Gerberei und Schädlingsbekämpfer jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnung „Präparator/Präparatorin“ bzw. „Präparator“ durch die Bezeichnung „Präparation“ ersetzt.

9. In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Glasbautechnik:

Glasbautechnik

3 bzw. 4

Glasformung und Glasveredelung

1.

voll

Glas-Verfahrenstechnik

1.

voll

     

10. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend die Lehrberufe Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger/Glasbläserin und Glasinstrumentenerzeugerin, Glasmacherei, Hohlglasveredler/ Hohlglasveredlerin – Glasmalerei, Hohlglasveredler/ Hohlglasveredlerin – Gravur und Hohlglasveredler/ Hohlglasveredlerin – Kugeln.

11. In der Anlage 1 wird in der Tabelle entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeile eingefügt:

Glasformung und Glasveredelung

3

Glasbautechnik

1.

voll

Glas-Verfahrenstechnik

1.

voll

     

12. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik in der dritten Spalte die Bezeichnung „Glasmacherei“ durch die Bezeichnung „Glasformung und Glasveredelung“ ersetzt.

13. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik in der ersten Spalte die Bezeichnung „Installations- und Gebäudetechnik“ durch die Bezeichnung „Installations- und Energietechnik“ und in der dritten Spalte die Wortfolge „Konstrukteur/ Konstrukteurin (Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik)“ durch die Wortfolge „Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkte Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik und Werkzeugbautechnik“ ersetzt.

14. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend die Lehrberufe Karosseriebautechnik und Kraftfahrzeugtechnik.

15. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Kerammaler/ Kerammalerin in der dritten Spalte die Bezeichnung „Hohlglasveredler/Hohlglasveredlerin – Glasmalerei“ durch die Bezeichnung „Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasmalerei“ ersetzt.

16. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Installations- und Energietechnik“, in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Installations- und Energietechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Installations- und Energietechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

17. In der Anlage 1 entfallen in der Zeile betreffend den Lehrberuf Lackiertechnik in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik zugeordnete Ziffer „2.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik und dem zweiten Lehrjahr zugeordnete Wort „voll“. In der dritten Spalte wird die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik“ ersetzt.

18. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik“ und die Bezeichnung „Kraftfahrzeugtechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkte Personenkraftwagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik und Motorradtechnik“ ersetzt und jeweils entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingeordnet.

19. In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik:

Luftfahrzeugtechnik

3,5

Elektrotechnik

1.

voll

  

Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

1.

voll

  

Fahrzeugtechnik – Schwerpunkte Personenkraftwagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik und Motorradtechnik

1.

2.

voll

voll

  

Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik

1.

voll

  

Land- und Baumaschinentechnik

1.

voll

  

Mechatronik

1.

2.

voll

voll

  

Metallbearbeitung

1.

2.

voll

voll

  

Metalltechnik

1.

2.

voll

voll

  

Prozesstechnik

1.

voll

     

20. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin und in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Lebensmitteltechnik und Milchtechnologie jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin“ bzw. „Obst- und Gemüsekonservierer Obst- und Gemüsekonserviererin“, in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin zugeordnete Wort „voll“.

21. In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Präparator:

Präparation

3

Bildhauerei

1.

voll

Gerberei

1.

voll

Schädingsbekämpfer/ Schädlingsbekämpferin

1.

voll

     

22. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz die Bezeichnung „Tierpfleger/Tierpflegerin“ durch die Bezeichnung „Tierpflege“ und in der Zeile betreffend den Lehrberuf Tierpfleger die Bezeichnung „Tierpfleger“ durch die Bezeichnung „Tierpflege“ ersetzt.

23. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Spengler/ Spenglerin die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik“ ersetzt und entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingeordnet.

24. In der Anlage 2 entfallen die Zeilen betreffend den Lehrberuf Karosseriebautechnik.

Hattmannsdorfer

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