199. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der die Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 62/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.
2. § 1 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.
3. § 4 samt Überschrift entfällt. Der bisherige § 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4“.
4. Dem neuen § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 und die Paragraphenbezeichnung des 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 samt Überschrift in der Fassung vor der genannten Verordnung außer Kraft.“
Hattmannsdorfer
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