198. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung (Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.
(2) Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- 1. Glasbläserei,
- 2. Glasmacherei,
- 3. Glasmalerei,
- 4. Glasschliff und Glasgravur.
(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte der nicht auszubildenden Schwerpunkte ergänzend ausgebildet werden.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung über die in den Abs. 2 bis 4 definierten beruflichen Kompetenzen.
(2) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Glastechnische Grundlagen
- a) Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung arbeitet mit einem der wichtigsten Werkstoffe der heutigen Zeit: Glas. Dies beruht auf der Nachhaltigkeit des Werkstoffes Glas hinsichtlich Lebenszyklus und Recyclingfähigkeit. Sie arbeitet dabei mit einer Vielfalt an Glasarten (zB Natron-Kalk-Glas, Borosilikatglas, Bleiglas) sowie mit Hilfsstoffen (zB Trennmittel, Schleifmittel, Glasfarben, Klebstoffe). Darunter befinden sich auch Chemikalien, welche die Fachkraft unter Anwendung von Sicherheitsdatenblättern sicher handhaben muss. Die passenden Bearbeitungs- und Veredelungstechniken leitet die Fachkraft aus den zur Herstellung von Glas verwendeten Rohstoffen und deren Auswirkungen auf die Struktur des Glases, das Schmelzverfahren und die entstehenden Glaseigenschaften ab. Ausgangspunkt für die Arbeiten der Fachkraft sind technische Unterlagen jeder Art, aus denen sie benötigte Informationen entnimmt und anwendet. Skizzen, Schablonen und Zeichnungen erstellt die Fachkraft, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme, selbst. Damit Maße auch passen, ist der Einsatz von unterschiedlichen Messgeräten (zB Winkel, Lineal, Maßband, Glasmessgerät, analoge und digitale Glasdickenmesser, optische Spannungsprüfer) zur Messung berufstypischer Größen notwendig, welche die Fachkraft auswählt, Größen misst, diese auf Plausibilität prüft und ermittelte Daten dokumentiert.
- b) Bevor sie mit ihren Arbeiten beginnt, plant, entwirft und gestaltet die Fachkraft Glasprodukte oder Glasveredelungen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach Kundenanforderungen, eigenen Ideen oder nach Designvorgaben oder Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Software (CAD) oder anderer digitaler Tools und präsentiert Kundinnen und Kunden ihre Entwürfe. Danach plant sie den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte und legt Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch an. Danach bereitet sie je nach Auftrag unterschiedlichste Handwerkzeuge (zB Pinzetten, Zangen, Glasschneider, Glasermesser, Gravierspitzen, Strukturzangen, Glasmacherpfeife, Nabeleisen, Motzklotz, Löffel, Scheren, Zwackeisen, Model, Optische) und Geräte bzw. Maschinen (zB Graviergeräte, Schleif- und Poliermaschinen, Sandstrahlgeräte, Tisch-, Hand- oder Langbrenner, Glasdrehmaschine, Diamant-Sägemaschine) vor, wendet diese an und hält sie anschließend in Stand. Zu den grundlegenden Bearbeitungstechniken der Fachkraft gehört das Bearbeiten von Glaswerkstoffen oder Glasprodukten mit Handwerkzeugen und handgeführte Maschinen durch Schneiden, Brechen, Sägen oder Bohren. Bearbeitete oder veredelte Glasprodukte prüft sie durch Funktions- oder Mängelkontrollen anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) und leitet eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) ein bzw. verpackt sie die hergestellten Glasprodukte material- und transportgerecht und schützt diese somit gegen Beschädigungen.
(3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Schwerpunkt Glasbläserei: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung mit dem Schwerpunkt Glasbläserei nimmt Glaswerk- und Hilfsstoffe an, lagert diese sachgerecht, wählt sie gemäß Auftrag und ihren Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten aus und prüft sie auf Verwendbarkeit (zB Erkennen von Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler wie Blasen, Einschlüsse, Schlieren, Streifen, Dickenabweichung). Um Glasprodukte (zB Apparate, Instrumente, Gefäße, Schalen, Vasen, Raumschmuck, Kerzenhalter, Plastiken) herzustellen, wendet die Fachkraft Arbeitsschritte an (zB Trennen, Spitzen ziehen, Herstellen von Vollglaskugeln aus Glasstäben, Herstellen von Hohlglaskugeln aus Glasröhren, Mischen von Farbglasstäben zu neuen Farben, Zusammensetzen, Verformen und Ansetzen, Aufblasen, Verbinden, Biegen, Verschmelzen, Abkühlen, Entspannen, Abdrehen, Löten, Kleben), mit denen sie Glasröhren und Glasstäbe trennt, umformt, fügt und formt. Darüber hinaus fertigt sie unterschiedliche Glasdekortechniken (zB Faden- und Noppendekor) mit den notwendigen Hilfsmitteln (zB Farbglasstäbe) an und stellt Überfanggläser (Ein- oder Mehrschicht) her. Werden für Arbeiten Formen benötigt, bereitet die Fachkraft diese vor und nach und führt auch die Formenpflege durch.
- 2. Schwerpunkt Glasmacherei: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung mit dem Schwerpunkt Glasmacherei nimmt Glasroh- und Hilfsstoffe an, lagert diese sachgerecht, wählt sie aus und prüft sie auf Verwendbarkeit. Damit sie nach der Glasherstellung einfache Wartungsarbeiten an den Öfen (Schmelz-, Hilfs- bzw. Kühlöfen) und Kühlbändern unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften durchführen kann, ist die Fachkraft mit dem Aufbau, der Funktion und Bedienung von in der Glasmacherei verwendeten Öfen (Schmelz-, Hilfs- bzw. Kühlöfen) und Kühlbänder sowie mit den darin ablaufenden Arbeitsschritten und den dafür nötigen Geräten bzw. Maschinen (zB Schmelzwanne mit Einlegemaschine, Abstehwanne, Arbeitswanne) zum effizienten und umweltfreundlichen Herstellen von Glas, vertraut. Um Glasprodukte herzustellen, wendet die Fachkraft Arbeitsschritte an (zB Abfehmen, Wälzen, Aufblasen, Vorstreichen, Bearbeiten mit Löffel, Formen durch Gießen, Wulgern, Formen, Einblasen, Ansetzen an Glasrohling, Festblasen, Eindrücken, Ausschwenken, Ausziehen, Ausschneiden, Schleudern, Entspannen, Kühlen, Abschlagen von der Glasmacherpfeife), mit denen sie Glas anfängt, einen Kölbel anfertigt Glasposten vorformt, über Kölbel oder Nabel verarbeitet, fertigformt sowie Glasposten freiformt. Darüber hinaus überfängt sie Glasposten unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Überfangen mit Farbglas, Farbzapfen, Überfangmäntel oder Trichter) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen. Glasrohlinge bearbeitet die Fachkraft zB durch Aufsetzen und Abschneiden von Glasmassen, Formen, Zieher oder Pressen von Stielen, Ausformen oder Pressen von Bodenplatten, um Glasprodukte zu finishen. Werden für Arbeiten Formen benötigt, bereitet die Fachkraft diese vor und nach und führt auch die Formenpflege durch.
- 3. Schwerpunkt Glasmalerei: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung mit dem Schwerpunkt Glasmalerei nimmt Rohgläser, Glasprodukte und Hilfsstoffe (Glasmalfarben, Edelmetallpräparate, Lüster sowie anderer Mal- und Bindemittel) an, lagert diese sachgerecht, wählt sie gemäß Auftrag und ihren Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten aus und prüft sie auf Bearbeitbarkeit. Bevor die Arbeit beginnt, entwirft sie Muster, Formen und Dekore, fertigt die dazu entsprechenden Vorlagen und Schablonen an und bereitet Rohgläser und Glasprodukte mittels Vorlagen und Schablonen für die weitere Bearbeitung vor (einteilen und anzeichnen). Um Dekore auf Rohgläsern und Glasprodukten anzufertigen, wendet die Fachkraft unterschiedliche Techniken an (zB Maltechniken, Pinseltechniken, Pinseldrucktechniken, Federtechniken, Drucktechnik wie Siebdruckverfahren, Radieren, Damaszieren, Ätztechnik, Sandstrahlen) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten (zB Pinsel, Feder, Druck- und Spritzwerkzeuge), mit denen sie substanzauftragend- oder abtragend malt. Darüber hinaus veredelt sie Glasoberflächen durch verschiedene Arbeitsschritte wie zB Vorbereiten, Durchführen und Überwachen des Einbrennens von Schmelzfarben, Lüster, Beizen, Edelmetallpräparaten. Blei- und Messingverglasungen und Glasmosaike stellt die Fachkraft mit den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten (zB Bleimesser, Bleiaufreiber, Messingbürste, Lötkolben, Mosaikzange) her oder repariert diese.
- 4. Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung mit dem Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur nimmt Rohgläser, Glasprodukte und Hilfsstoffe (Schleif- und Poliermittel) an, lagert diese sachgerecht, wählt sie gemäß Auftrag und ihren Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten aus und prüft sie auf Bearbeitbarkeit. Bevor die Arbeit beginnt, bereitet sie Rohgläser und Glasprodukte für die weitere Bearbeitung vor (vorreißen, schlichten und feinmachen). Um Schliffe und Gravuren auf Rohgläsern und Glasprodukten anzufertigen, wendet die Fachkraft unterschiedliche Arbeitsschritte (zB Mattieren, Schattieren, Karieren, Ausführen von Keil- und Scharfschnitten, Kugel- und Olivschliffen, Erarbeiten von Dekoren mit unterschiedlichen Schleifkörperprofilen, Ausführen von Polituren, Ätzen) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen an. Als darüber hinaus gehende Arbeitsschritte wendet die Fachkraft noch Techniken an wie zB Gravieren, Ausführen von Rutschtechniken, Schneiden, Herstellen von Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffen, Hoch- und Tiefschnitte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen (zB Vibrograph, Diamantstipper, Bandschleifmaschine, Horizontalschleifmaschine). Formveränderungen und Ausbruchsarbeiten führt sie durch zB Grobabtrag, Feinabtrag, Oberflächenabtrag, Randveränderungen oder Durchbrüche aus.
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
- 1. Berufliches und betriebliches Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie rechtliche und technische Standards. Sie agiert aus Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation und hält Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit ein.
- 2. Sozial- und Methodenkompetenz: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Entrepreneurship und Teamarbeit. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
- 3. Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in den innerbetrieblichen Verbesserungsprozess ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
- 4. Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung verwendet im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld | |
1.1 Lehrbetrieb | |
Die auszubildende Person kann | |
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1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen | |
Die auszubildende Person kann | |
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1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten | |
Die auszubildende Person kann | |
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2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz | |
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung | |
Die auszubildende Person kann | |
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2.2 Team- und Projektarbeit | |
Die auszubildende Person kann | |
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2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship | |
Die auszubildende Person kann | |
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2.4 Berufsethik | |
Die auszubildende Person kann | |
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3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit | |
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement | |
Die auszubildende Person kann | |
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3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz | |
Die auszubildende Person kann | |
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3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln | |
Die auszubildende Person kann | |
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4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten | |
4.1 Datensicherheit und Datenschutz | |
Die auszubildende Person kann | |
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4.2 Digitale Anwendungen | |
Die auszubildende Person kann | |
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4.3 Digitale Kommunikation | |
Die auszubildende Person kann | |
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(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:
5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen |
5.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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(8) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:
6. Kompetenzbereich: Glastechnische Grundlagen | |||
6.1 Glaswerkstoffe und Hilfsstoffe | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | x | x |
| x | x | |
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6.2 Technische Unterlagen und Qualitätsmanagement | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | ||
| x | x | x |
6.3 Messtechnik | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | x |
6.4 Gestaltung von Glasprodukten oder Glasveredelungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
| x | ||
6.5 GrundlagenderGlasformungund Glasveredelung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | ||
(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasbläserei:
7. Kompetenzbereich: Prozesse in der Glasbläserei | |||
7.1 Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
7.2 HerstellenvonProdukteninder Glasbläserei | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
(10) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasmacherei:
8. Kompetenzbereich:Prozesseinder Glasmacherei | |||
8.1 Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | x |
8.2 HerstellenvonProdukteninder Glasmacherei | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
(11) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasmalerei:
9. Kompetenzbereich:Prozesseinder Glasmalerei | |||
9.1 Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
9.2 Anfertigenvon Glasmalerei | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
(12) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur:
10. Kompetenzbereich:GlasschliffundGlasgravurprozesse | |||
10.1 Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
10.2 AnfertigenvonGlasschliffenund Glasgravuren | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
Lehrabschlussprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftlich Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand „Fachtechnologie“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Glasrohstoffe, deren Zusammensetzung und Eigenschaften, deren Auswirkungen auf die Struktur des Glases, das Schmelzverfahren und die Glaseigenschaften,
- 2. optische, thermische, mechanische und chemische Eigenschaften von Glas,
- 3. Herstellungsverfahren von Glas und Einsatzgebiete von Glas,
- 4. Verformungsmöglichkeiten von Glas,
- 5. berufsspezifische Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe, deren Einsatzgebiete und Pflegeerfordernisse,
- 6. Materialbedarfsberechnungen, Volumsberechnungen und Masseberechnungen sowie branchenspezifische Berechnungen,
- 7. Trends und neue Entwicklungen im Berufsfeld,
- 8. Anforderungen an berufsspezifische Produkte, Gestaltungskonzepte und deren Umsetzung,
- 9. berufseinschlägige Dekore und deren Herstellung.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. rechnerische Richtigkeit,
- 3. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Zeichnung eines Glaskörpers nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
- 1. Schwerpunkt „Glasbläserei“:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
- a) technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
- b) optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
- c) den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
- d) Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
- e) Glasröhren und Glasstäbe unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen zu trennen, umformen, fügen oder formen, um Glasprodukte (zB Apparate, Instrumente, Gefäße, Schalen, Vasen, Raumschmuck, Kerzenhalter, Plastiken) herzustellen,
- f) Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
- 2. Schwerpunkt „Glasmacherei“:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
- a) technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
- b) optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
- c) den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
- d) Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
- e) unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen Glas anzufangen, einen Kölbel anzufertigen, den Glasposten vorzuformen, über Kölbel oder Nabel zu verarbeiten, fertig zu formen sowie Glasposten frei zu formen, um Glasprodukte herzustellen,
- f) Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
- 3. Schwerpunkt „Glasmalerei“:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
- a) technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
- b) optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
- c) den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
- d) Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
- e) mit unterschiedlichen Techniken unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten substanzauftragend oder -abtragend zu malen, um Dekore auf Rohgläsern und Glasprodukten anzufertigen,
- f) Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
- 4. Schwerpunkt „Glasschliff und Glasgravur“:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
- a) technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
- b) optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
- c) den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
- d) Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
- e) Glasschliffe und Glasgravuren unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen auszuführen,
- f) Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
(2) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Fachgerechte Ausführung,
- 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- 3. Verwenden der richtigen Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch dauert in der Regel für jede zur Prüfung antretende Person 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Glasformung und Glasveredelung oder in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacher, Hohlglasveredler – Glasmalerei, Hohlglasveredler – Gravur oder Hohlglasveredler – Kugeln kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Glasformung und Glasveredelung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu erstrecken. Die §§ 9 und 11 sind anzuwenden.
(2) Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß § 13 geführt werden darf, ist nicht möglich.
Übergangsbestimmungen
§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des BAG zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:
- 1. Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger: Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasbläserei,
- 2. Glasmacher: Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasmacherei,
- 3. Hohlglasveredler – Glasmalerei: Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasmalerei,
- 4. Hohlglasveredler – Gravur: Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur,
- 5 Hohlglasveredler – Kugeln: Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.
(3) Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2015, tritt mit Ausnahme der Anlage 10 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(4) Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger erlassen wird, BGBl. 462/1976, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(5) Die Glasmacherei-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 104/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 9 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(6) Die §§ 4 bis 9 der Verordnung, BGBl. II Nr. 104/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(7) Die Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 267/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13, der §§ 18 bis 27 und der §§ 32 bis 41 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(8) Die §§ 4 bis 13, die §§ 18 bis 27 und die §§ 32 bis 41 der Verordnung BGBl. II Nr. 267/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(9) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3, gemäß der in Abs. 6, oder gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3, gemäß der in Abs. 6, oder gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß den in Abs. 3, 6 oder 7 genannten Verordnungen zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im jeweiligen Schwerpunkt gemäß § 13 zur Gänze anzurechnen.
- 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet, die gemäß der in Abs. 3, gemäß der in Abs. 6, oder gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnungen ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4, gemäß der in Abs. 6, bzw. gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnungen im jeweiligen Lehrberuf gemäß § 13 Z 3 bis 5, antreten.
Hattmannsdorfer
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