124. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung geändert wird
Auf Grund § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes – HolzHÜG, BGBl. I Nr. 178/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:
Die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 , ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024, S. 1, im Hinblick auf
- 1. die Festlegung von Nachweisen über die nachhaltige Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dient,
- 2. die Festlegung von Nachweisen über die Erfüllung der Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF),
- 3. die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Z 1 und 2,
- 4. die Sammlung und Weiterleitung der zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen betreffend forstwirtschaftliche Biomasse erforderlichen Informationen,
- 5. die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Z 4 und
- 6. die Festlegung besonderer Förderungsregelungen für die Erzeugung von Energie aus Holzbiomasse unter Berücksichtigung des Prinzips der Kaskadennutzung und diesbezüglicher Ausnahmen.“
2. In § 2 wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:
- „6. „Biogas“ sind gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;“
3. In § 2 erhalten Z 6 bis 14 die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „15.“
4. § 2 Z 15 lautet:
- „15. „Anlagenbetreiber“ sind Betreiber von Einrichtungen zur Erzeugung
- a) von Elektrizität, Wärme oder Kälte auf Basis von forstwirtschaftlicher Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW und mehr,
- b) von Elektrizität, Wärme oder Kälte auf Basis von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr und
- c) von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit folgender durchschnittlicher Durchflussrate:
- aa) einer Durchflussrate von mehr als 200 m3/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und Standarddruckbedingungen, nämlich 0 °C und 1 bar Luftdruck;
- bb) besteht das Biogas aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbarem anderen Gas, wird der unter sublit. aa genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet;“
5. Dem § 2 werden folgende Z 16 bis 20 angefügt:
- „16. „Altwald“ ist ein Wald, der aus einheimischen Baumarten besteht, die sich durch natürliche Prozesse, Strukturen und Dynamiken entwickelt haben, die späten Entwicklungsphasen von Primärwäldern derselben Art entsprechen. Auswirkungen früherer menschlicher Tätigkeit sind zu gering, um natürliche Prozesse zu stören;
- 17. „Plantagenwald“ ist ein durch Pflanzung entstandener Wald, der intensiv bewirtschaftet wird, und der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände; dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegten Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden;
- 18. „Rundholz in Industriequalität“ ist Sägerundholz, Furnierrundholz, rundes oder gespaltenes Faserholz sowie alles andere für industrielle Zwecke geeignete Rundholz, ausgenommen Rundholz, das aufgrund seiner Merkmale wie Art, Abmessungen, Krümmung und Astigkeit für die Verwendung in der Industrie ungeeignet ist;
- 19. „Rundholz, das für Verwendung in der Industrie ungeeignet ist“ ist
- a) Rundholz, dessen Verkauf an die Industrie unter Berücksichtigung der Ernte,- Manipulations- und Transportkosten für den Erzeuger keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur Energieerzeugung erwarten lässt,
- b) Rundholz, das aus Gründen des Schutzes vor Forstschädlingen nach den §§ 44 und 45 des Forstgesetzes 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, aus dem Wald entfernt werden muss, insbesondere Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, oder
- c) Rundholz, das nach § 2b Abs. 1 Z 1 bis 6 genutzt wird.
- 20. „örtlich und ökologisch angemessener Schwellenwert für die Entnahme von Totholz bei der Holznutzung“ ist jene Menge an Totholz, insbesondere Stock-, Ast- und Wipfelholz, das bei der Holznutzung im Wald zu verbleiben hat, damit die der nachhaltigen Waldbewirtschaftung entsprechende Totholzmenge vorhanden ist.“
6. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b samt Überschriften eingefügt:
„Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz
§ 2a. (1) Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie folgt eingesetzt werden kann:
- 1. zur Herstellung von Holzprodukten,
- 2. zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzprodukten,
- 3. zur sonstigen Wiederverwendung oder
- 4. zum Recycling.
(2) Unmittelbare finanzielle Unterstützungen für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nicht gewährt werden:
- 1. bei Nutzung von
- a) Sägerundholz, Furnierrundholz oder Rundholz in Industriequalität sowie
- b) Stümpfen und Wurzeln, mit Ausnahme jener, die von Flächen stammen,
- aa) die nicht Wald sind, oder
- bb) die Wald sind, aber bei zulässigen Rodungen sowie beim Bau oder Ausbau von forstlichen Bringungsanlagen angefallen sind;
- 2. bei Nutzung von Abfällen, außer die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen wurden eingehalten.
(3) Unterstützungen für ausschließlich Elektrizität aus forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugende Anlagen dürfen nicht neu gewährt oder erneuert werden, außer die Elektrizität
- 1. wurde unter Nutzung der CO2-Abscheidung und CO2-Speicherung erzeugt,
- 2. erfüllt die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 11 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 , und
- 3. wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß § 2a Abs. 1 erzeugt.
Z 3 gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 2b Abs. 1 gegeben ist.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht:
- 1. für bestehende Förderungen für die Laufzeit der zugrundeliegenden Förderregelungen;
- 2. für bestehende Einrichtungen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Holzbiomasse für die Restnutzungsdauer dieser Einrichtungen und Anlagen.
Ausnahmen vom Kaskadennutzungsprinzip
§ 2b. (1) Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht,
- 1. wenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder
- 2. bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder
- 3. bei notwendigen Waldpflegemaßnahmen oder
- 4. bei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß § 41 Abs. 4 und 5 ForstG oder
- 5. bei Fällungen nach § 86 Abs. 1 lit. b ForstG oder
- 6. bei Ernte von Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Abs. 1 samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.“
7. § 3 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) In dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, gelten nationale oder subnationale Gesetze auf dem Gebiet der Ernte und wird mittels behördlicher Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sichergestellt:
- 1. die Erntetätigkeiten sind legal;
- 2. auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;
- 3. Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten, auf Grasland, Heideland und auf Torfmoorflächen, werden mit dem Ziel geschützt, die biologische Vielfalt zu erhalten und die Zerstörung von Lebensräumen zu verhindern,
- 4. bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft geachtet, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern und Altwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind,
- 5. bei der Ernte wird das Großkahlhiebsverbot nach § 82 Abs. 1 lit. b ForstG befolgt und werden örtlich und ökologisch angemessene Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz eingehalten;
- 6. die Ernte wird unter Einhaltung von Anforderungen durchgeführt, Holzernteverfahren zu nutzen, die die nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenqualität, etwa durch Bodenverdichtung, sowie auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die Lebensräume minimieren;
- 7. durch die Erntetätigkeit werden die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert;
- 8. Wälder, in denen die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wird, stammen nicht von Flächen, die im oder nach dem Jänner 2008 folgenden Status hatten oder noch haben:
- a) Primärwald und andere bewaldete Flächen, sind Wald oder andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
- b) Altwald;
- c) Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind und für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der forstwirtschaftlichen Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
- d) Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, das heißt
- aa) natürliches Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind;
- bb) künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer biologischer Vielfalt erforderlich ist:
- e) Heideland;
- f) Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
- g) Torfmoor, außer es wird nachgewiesen, dass Flächen für den Anbau und die Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse nicht entwässert wurden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn nicht lit. a bis f gegeben sind.
(3) Stehen Nachweise gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein:
- 1. die Erntetätigkeiten sind legal;
- 2. auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;
- 3. Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten, auf Grasland, Heideland und auf Torfmoorflächen, werden mit dem Ziel geschützt, die biologische Vielfalt zu erhalten und die Zerstörung von Lebensräumen zu verhindern, es sei denn, es wird der Nachweis dafür erbracht, dass die Ernte des Rohstoffs diesen Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;
- 4. bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft geachtet, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern und Altwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind;
- 5. bei der Ernte werden die in dem Land, in dem sich der Wald befindet, festgelegten Schwellenwerte für große Kahlschläge und örtlich und ökologisch angemessene Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz eingehalten;
- 6. bei der Ernte sind Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die Lebensräume minimieren;
- 7. durch die Erntetätigkeit werden die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert.“
8. In § 3 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus heimischer forstwirtschaftlicher Biomasse muss den Verpflichtungen und Zielvorgaben Österreichs gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU , ABl. L Nr. 156 vom 19.6.2018, S. 1, sowie mit den Strategien und Maßnahmen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich entsprechen.“
9. In § 3 erhalten Abs. 6 und 7 die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
10. In der Einleitung des § 5 Abs. 1 wird vor dem Wort „bei“ die Wortfolge „vor Aufnahme ihrer Tätigkeit“ eingefügt.
11. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären.“
12. § 8 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Unternehmen haben Informationen zu den Kriterien der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 4 jeder Lieferung an ein weiteres Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen.
(4) Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems gemäß § 9, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse getrennte Produktgruppen zu enthalten.“
13. Dem § 8 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Unternehmen haben dem Bundesamt für Wald auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Informationen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nach § 3 und der Kriterien sowie Unterkriterien für die Treibhausgaseinsparungen genutzt wurden.
(6) Unternehmer, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse herstellen, stellen für Audits im Rahmen von Zertifizierungen nach § 6 eine durch interne Verfahren untermauerte Zuverlässigkeitserklärung aus, dass die forstwirtschaftliche Biomasse nicht von den in § 3 Abs. 2 Z 8 genannten Flächen stammt.“
14. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Verarbeitung einer Lieferung forstwirtschaftlicher Biomasse werden die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen angepasst und gemäß den folgenden Bestimmungen dem Output zugeordnet:
- 1. sollte die Verarbeitung der Lieferung forstwirtschaftlicher Biomasse nur einen Output hervorbringen, der zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;
- 2. sollte die Verarbeitung der Lieferung forstwirtschaftlicher Biomasse mehrere Outputs hervorbringen, die zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.“
15. § 10 Abs. 7 lautet:
„(7) Die zuständige Behörde hat ein zentrales elektronisches Register über alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und Informationen im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu führen.“
16. Die Einleitung des § 11 Abs. 1 lautet:
„Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen einheben:“
17. Nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 13. Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
18. § 13 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 14.“. Dem neuen § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1, § 2 Z 6, 7 bis 15 und 16 bis 20, §§ 2a und 2b samt Überschriften, § 3 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, die Einleitung des § 11 Abs. 1, § 13 samt Überschrift, § 14 und § 15 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
19. Nach dem neuen § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung
§ 15. Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Art. 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 , geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 , ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn
- 1. die Unterstützung vor dem 20. November 2023 gemäß den Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 in der am 29. September 2020 geltenden Fassung gewährt wurde, und
- 2. die Unterstützung in Form einer langfristigen Unterstützung gewährt wurde, für die zu Beginn des Förderzeitraums ein fester Betrag festgelegt wurde und sofern ein Korrekturmechanismus vorhanden ist, um sicherzustellen, dass keine Überkompensation vorliegt.“
Totschnig
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