1. Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
[Zusatzvereinbarung in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]
[Zusatzvereinbarung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Zusatzvereinbarung in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die durch Österreich am 21. November 2024 in Wien unterzeichnete Zusatzvereinbarung ist nach Abgabe der entsprechenden Erklärung gemäß § 7 der Mehrseitigen Vereinbarung1 für Österreich mit 26. November 2024 in Kraft getreten.
Für den Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung siehe § 91 Z 2 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 96/2025, iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Liste der teilnehmenden Staaten, BGBl. II Nr. 124/2024 in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage 1
Anlage 1: Zusatzvereinbarung in deutscher Übersetzung
Anlage 2
Anlage 2: Zusatzvereinbarung in englischer Sprachfassung
Anlage 3
Anlage 3: Zusatzvereinbarung in französischer Sprachfassung
Stocker
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