vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 1/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

1. Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

[Zusatzvereinbarung in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]

[Zusatzvereinbarung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Zusatzvereinbarung in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die durch Österreich am 21. November 2024 in Wien unterzeichnete Zusatzvereinbarung ist nach Abgabe der entsprechenden Erklärung gemäß § 7 der Mehrseitigen Vereinbarung11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 182/2017. für Österreich mit 26. November 2024 in Kraft getreten.

Für den Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung siehe § 91 Z 2 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 96/2025, iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Liste der teilnehmenden Staaten, BGBl. II Nr. 124/2024 in der jeweils geltenden Fassung.

Anlage 1

Anlage 1: Zusatzvereinbarung in deutscher Übersetzung

Anlage 2

Anlage 2: Zusatzvereinbarung in englischer Sprachfassung

Anlage 3

Anlage 3: Zusatzvereinbarung in französischer Sprachfassung

Stocker

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)