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BGBl I 35/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

35. Bundesgesetz: Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
35. (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39 . BR: AB 11659 S. 980 .)
35. [CELEX-Nr.: 32021L1187 ]

35. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 4a. Kontrollregister“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 40 das Wort „Hafenmeister“ durch die Wortfolge „Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 47 folgende Einträge eingefügt:

„§ 47a. Priorisierung von Vorhaben

§ 47b. Informationsrechte“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 48 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 48a. Reife von Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187“

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 49 folgende Einträge eingefügt:

„§ 49a. Entscheidungen zu Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187

§ 49b. Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit
der Richtlinie (EU) 2021/1187“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 85 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 85a. Verzeichnis der Konzessionen, Werkverkehr etc.“

7. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 2 bis 9, § 26 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 bis 3 und 7a, § 42 Abs. 2 Z 3, 3a und 8, § 107, § 109 Abs. 7, § 118, § 125 sowie § 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaißau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fußach .“

8. In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für dieses Bundesgesetz gelten weiters folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Genehmigungsentscheidung“: die nach nationalem Recht und nationalem Verwaltungsrecht von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats mit Ausnahme von Stellen, die für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zuständig sind, gleichzeitig oder nacheinander getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen — auch verwaltungsrechtlicher Natur — entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187 mit dem Abspruch darüber, ob ein Vorhabenträger berechtigt ist, das Vorhaben auf dem betreffenden geografisch abgegrenzten Gebiet durchzuführen, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden.
  2. 2. „Genehmigungsverfahren“: jedes Verfahren, das im Zusammenhang mit einem einzelnen Vorhaben, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 fällt, durchgeführt werden muss, um die Genehmigungsentscheidung zu erhalten, die von der Behörde oder von mehreren Behörden eines Mitgliedstaats nach Unions- oder nationalem Recht verlangt wird, mit Ausnahme der Flächennutzungs- und Bauleitplanung, der Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags sowie der Schritte, die auf strategischer Ebene unternommen wurden und sich nicht auf ein bestimmtes Vorhaben beziehen, wie strategische Umweltprüfungen, Planung des öffentlichen Haushalts oder einzelstaatliche oder regionale Verkehrspläne.
  3. 3. „Vorhaben im Anwendungsbereich Richtlinie (EU) 2021/1187“: ein Entwurf im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 für den Bau, die Anpassung oder die Änderung eines festgelegten Abschnitts der Verkehrsinfrastruktur, der bzw. die auf die Verbesserung der Kapazität, Sicherheit und Effizienz dieser Infrastruktur entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187 abzielt und für dessen bzw. deren Durchführung eine Genehmigungsentscheidung erforderlich ist.
  4. 4. „Grenzüberschreitendes Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie 2021/1187/EU : ein Vorhaben entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187, das einen grenzüberschreitenden Abschnitt zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten umfasst.
  5. 5. „Vorhabenträger im Anwendungsbereich der Richtlinie 2021/1187/EU : die Person, die eine Genehmigung für die Durchführung eines Vorhabens entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187 beantragt, oder die Behörde, die ein solches Vorhaben anstößt.
  6. 6. „Benannte Behörde“: die Behörde, die entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187 die Anlaufstelle für den Vorhabenträger im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist und die effiziente und strukturierte Durchführung der Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 erleichtert. Sie überwacht den Zeitrahmen des Genehmigungsverfahrens und dokumentiert insbesondere jegliche Verlängerung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 , sie ist die Anlaufstelle für leicht zugängliche Informationen für den Vorhabenträger und für andere an dem Verfahren beteiligte einschlägige Behörden und gibt dem Vorhabenträger - sofern von ihm beantragt – Orientierungshilfe bezüglich der Vorlage sämtlicher einschlägiger Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Bewilligungen, die für die Genehmigungsentscheidung eingeholt und vorgelegt werden müssen.“

9. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

Kontrollregister

§ 4a. (1) Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird ein Kontrollregister eingerichtet, das der Vollziehung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben der gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und Abs. 8 zuständigen Organe, sowie den gemäß Abs. 7 ermächtigten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dient. Hierbei kann sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auch der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiterin nach Art. 4 Z 8 DSGVO bedienen, wenn sie bzw. er davon Gebrauch macht, gilt dies als gesetzlich übertragene Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996.

(2) Im Rahmen dieses Registers werden folgende Daten in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1

  1. 1. in jedem Fall verarbeitet:
    1. a) das eintragende Kontrollorgan sowie die zugehörige Organisationseinheit;
    2. b) Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Namen des kontrollierten Fahrzeuges bzw. Verbandes;
    3. c) Datum, Zeit und Ort der erfolgten Kontrolle und Kontrollergebnis;
  1. 2. im Falle von Beanstandungen oder Havarien zusätzlich verarbeitet:
    1. a) Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin (bei Besatzungsmitgliedern), Befähigungszeugnisse sowie Funktion der überprüften Person, Zustelladresse, sowie falls bekannt gegeben Email-Adresse und Telefonnummer der überprüften Person;
    2. b) Schiffsurkunden, Besatzungs- und Ladungsdokumente;
    3. c) Niederschrift;
    4. d) Beanstandungen;
    5. e) Schadensdokumentation;
    6. f) Behördliche Maßnahmen.

(3) Dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sowie dessen bzw. deren gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und Abs. 8 zuständigen Organen und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres sowie dessen bzw. deren gemäß § 38 Abs. 7 zuständigen Organen ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben der Zugriff auf die in dem Register befindlichen Daten zu gewähren.

(4) Die im Register verarbeiteten Daten sind von dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einzelfall auf Anfrage an die Zollbehörden, die Finanzpolizei, die Wasserrechtsbehörde und an das Arbeitsinspektorat zu übermitteln soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(5) Die im Register verarbeiteten Daten sind nach drei Jahren zu löschen., personenbezogene Daten sind darüber hinaus jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person zu löschen.“

10. In § 38 Abs. 8 Z 2 entfällt die Wortfolge „und die persönliche Verlässlichkeit“ und der Verweis auf „§ 124 Abs. 2“ wird durch den Verweis auf „§ 147 Abs. 2“ ersetzt.

11. § 40 samt Überschrift lautet:

„Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin

§ 40. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schifffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, dass geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schifffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin).

(2) Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

(3) Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen können nur Personen sein, die

  1. 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger);
  2. 2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 147 Abs. 2) besitzen;
  3. 3. mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
  4. 4. Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Befähigungsausweises gemäß § 117, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt, für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.

(4) Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.

(5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.“

12. § 42 Abs. 4 lautet:

„(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem bzw. der Beanstandeten zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des bzw. der Beanstandeten vorzuweisen.“

13. In § 42 Abs. 5 wird die Zahl „138“ durch die Zahl „155“ ersetzt und nach der Wortfolge „durch Organstrafverfügung“ die Wortfolge „und vorläufiger Sicherheit“ eingefügt.

14. In § 42 Abs. 6 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Beistrich wird die Wortfolge „sofern dies der Bund ist, kommen die Geldbeträge dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu.“ angefügt.

15. Nach § 47 werden folgende §§ 47a und 47b samt Überschriften eingefügt:

„Priorisierung von Vorhaben

§ 47a. (1) Der Vorhabenträger zeigt der benannten Behörde das Vorhaben an. Die Anzeige des Vorhabens durch den Vorhabenträger stellt den Beginn des Genehmigungsverfahrens dar.

(2) Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 hat die benannte Behörde mit den benannten Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.

Informationsrechte

§ 47b. (1) Die benannte Behörde hat die Vorhabenträger als Anleitung für die Anzeige von Vorhaben über Anfrage allgemeine, verkehrsträgerspezifisch angepasste Informationen sowie Informationen über die Bewilligungen, die für die Durchführung eines Vorhabens erforderlich sein können, zu geben. Diese Informationen können insbesondere durch digitale Informationsportale (Website der benannten Behörde) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Diese Informationen enthalten für jede Bewilligung Folgendes:

  1. 1. allgemeine Informationen über den Umfang und den Detaillierungsgrad der Angaben, die vom Vorhabenträger einzureichen sind;
  2. 2. geltende Fristen und
  3. 3. die Einzelheiten der Behörden und Interessenträger, die üblicherweise an den mit den verschiedenen Bewilligungen verknüpften Konsultationen beteiligt sind.“

16. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Reife von Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187

§ 48a. Bei Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber bzw. die Projektwerberin diese Mängel nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat.“

17. Nach § 49 werden folgende §§ 49a und 49b samt Überschriften eingefügt:

„Entscheidungen zu Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187

§ 49a. (1) Bei Vorhaben gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 kann in hinreichend begründeten Fällen eine angemessene Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 gewährt werden.

(2) Wird die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187 genannte Frist nicht eingehalten, so sind die betreffenden europäischen Koordinatoren, auf deren Ersuchen hin über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, oder über die Maßnahmen, die ergriffen werden wollen, zu unterrichten, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen.

(3) Die Entscheidungen über ein Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist der benannten Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2021/1187

§ 49b. (1) Bei Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 , die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, hat die benannte Behörde mit den benannten Behörden der ebenso betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Zeitpläne zu koordinieren und einen gemeinsamen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren zu vereinbaren.

(2) Den gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) 1315/2013 benannten europäischen Koordinatoren sind Informationen über die Genehmigungsverfahren zu übermitteln, sodass die europäischen Koordinatoren die Kontakte zwischen den benannten Behörden im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, erleichtern können.

(3) Wird die in Art. 5 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2021/1187 genannte Frist nicht eingehalten, so sind die betreffenden europäischen Koordinatoren zu informieren und auf deren Ersuchen hin auch über die Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen, zu informieren.“

18. In § 58 Abs. 12 wird nach der Wortfolge „Anlagen für den Fahrgastverkehr,“ der Ausdruck „Landstromanlagen,“ eingefügt.

19. Nach § 58 Abs. 12 wird folgender Abs. 12a eingefügt:

„(12a) Unbeschadet Abs. 12 kann durch Verordnung festgelegt werden, dass bei Neuerrichtung eines Hafens oder eines Teiles desselben dieser dafür ausgelegt werden muss, dass er vorzugsweise und nach Maßgabe des Standes der Technik auch von Fahrzeugen genutzt werden kann, die aufgrund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.“

20. In § 71 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist benannte Behörde iSd Art. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187, dieser obliegen die Aufgaben nach dem Art. 4 und des Art. 7 dieser Richtlinie.“

21. § 71a samt Überschrift lautet:

„Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen

§ 71a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betreffen und die mit einem Terminalbetreiber im Sinne des Art. 3 lit. s der Verordnung (EU) 1177/2010 nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Beschwerden zum selben Vorfall können zusammen behandelt werden.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Terminalbetreiber im Sinne des Art. 3 lit. s der Verordnung (EU) 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) 2006/2004 , ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) 1177/2010 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen.

(3) Eine Beschwerde gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1177/2010 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin befasst hat und es gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1177/2010 zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin erfolgte.

(4) Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber sowie Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen als Terminalbetreiber bzw. Terminalbetreiberinnen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 oder 2 mitzuwirken und der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber bzw. Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur darüber zu berichten.

(5) Bei Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.“

22. In § 76 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „CELEX-NR. 391R3921“ durch den Ausdruck „CELEX-Nr. 31991R3921 “ ersetzt.

23. § 76 Abs. 2 lautet:

„(2) Werkverkehr ist

  1. 1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder
  2. 2. die Beförderung von Gütern, soweit
    1. a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,
    2. b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen zum Eigengebrauch des Unternehmens oder zu oder von den Arbeitsstätten zum Eigengebrauch des Unternehmens erfolgt und
    3. c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

      mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung. Liegen nicht alle der oben genannten Voraussetzungen des Werkverkehrs vor, so handelt es sich um eine gewerbsmäßige Güterbeförderung.“

24. § 77 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;“

25. § 78 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verlässlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen. Scheidet der Betriebsleiter aus, so darf der Schifffahrtsbetrieb bis zur Genehmigung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während eines Monats, weiter ausgeübt werden,“

26. § 80 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus

  1. 1. einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
  2. 2. zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, und
  3. 3. zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.

    Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.“

27. Nach § 85 wird folgender § 85a samt Überschrift eingefügt:

„Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehr etc.

§ 85a. Die gemäß § 86 zuständige Behörde hat im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches ein Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehre, gewerbsmäßige Schulungen von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, und über gewerbsmäßiges Rafting zu führen. Dieses Verzeichnis hat das Unternehmen, die Anschrift, die Art der ausgeübten Schifffahrt, allfällige Beschränkungen, Zeitpunkt der Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung, Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes und allenfalls einen Hinweis auf die Beendigung des Betriebes zu enthalten. Die Daten über eine natürliche bzw. juristische Person sind 10 Jahre nach Beendigung des Betriebes zu löschen.“

28. § 87a samt Überschrift lautet:

„Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Personenbeförderungen

§ 87a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betreffen und die mit einem ausführenden Beförderer im Sinne des Artikel lit. d und h der Verordnung (EU) 1177/2010 nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Beschwerden zum selben Vorfall können zusammen behandelt werden.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Konzessionsinhaber bzw. Konzessionsinhaberinnen als Beförderer im Sinne des Artikel 3 lit. d und h der Verordnung (EU) 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABI. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) 1177/2010 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen.

(3) Eine Beschwerde gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1177/2010 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Konzessionsinhaber bzw. die Konzessionsinhaberin befasst hat und es gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1177/2010 zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Konzessionsinhaber bzw. die Konzessionsinhaberin erfolgte.

(4) Konzessionsinhaber bzw. Konzessionsinhaberinnen als Beförderer sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Konzessionsinhaber bzw. Konzessionsinhaberinnen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu berichten.

(5) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Fahrscheinverkäufer bzw. Fahrscheinverkäuferinnen, Reisevermittler bzw. Reisevermittlerinnen und Reiseveranstalter bzw. Reiseveranstalterinnen gemäß Art. 3 lit. o, p und q der Verordnung (EU) 1177/2010 .“

29. In § 89 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025 Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 ausüben, dürfen dies auch weiterhin. Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025 Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 ausüben, dürfen dies unbeschadet des § 77 Abs. 1 Z 3 ein Jahr lang ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025, danach dürfen auch diese Unternehmen Bunkerungen nur auf Grundlage einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 durchführen.“

30. § 112 Abs. 5 lautet:

„(5) Organen gemäß § 38 Abs. 2 und 7 ist die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Kleinfahrzeuge iSd § 2 Z 3 im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder der öffentlichen Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.“

31. In § 113 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Abweichend von Z 2 ist für die Ausstellung von Probekennzeichen die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus die Antragstellerin oder der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probekennzeichen verfügt.“

32. In § 117 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer verfügen, sind unbeschadet von Abs. 2 auch zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe, die nicht unter die Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, auf Wasserstraßen und Binnengewässern berechtigt.“

33. In § 117 Abs. 4 wird die Wortfolge „ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes“ durch die Wortfolge „ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittlandes“ ersetzt.

34. In § 132 Abs. 1 wird die Wortfolge „von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen“ durch die Wortfolge „von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen oder von Bildungseinrichtungen (zB das Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, das Berufsförderungsinstitut oder eine vergleichbare berufsbildende Einrichtung)“ ersetzt.

35. § 135 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit Bescheid anerkannte Berufsschulen bzw. mit Bescheid anerkannte Bildungseinrichtungen (zB das Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, das Berufsförderungsinstitut oder eine vergleichbare berufsbildende Einrichtung, welche die Anforderungen gemäß § 132 erfüllen) herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosinnen und Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach § 22 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule bzw. mit Bescheid anerkannte Bildungseinrichtung herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.“

36. Der Text des § 137 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen, die durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren haben, kann ebenso unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in Form der Ausstellung von neuen Zeugnissen verlängert werden.“

37. In § 138 Abs. 5 wird die Wortfolge „anderer EWR-Staaten“ durch die Wortfolge „der EWR-Staaten“ ersetzt.

38. In § 141 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge „soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen,“ die Wortfolge „sowie für Fahrzeuge gemäß § 117 Abs. 3, deren Länge weniger als 20 m beträgt,“ eingefügt.

39.§ 152 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann, unbeschadet der Übergangsvorschriften des § 156, über Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden. Dies gilt auch für Befähigungsausweise, die ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben.“

40. Dem § 158 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 38 Abs. 8 Z 2, § 40, § 42 Abs. 4, 5 und 6, die §§ 47a, 47b, 48a, 49a sowie 49b jeweils samt Überschriften, § 58 Abs. 12, 12a und 14, § 71 Abs. 6, § 71a samt Überschrift, § 76 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 77 Abs. 1 Z 3, § 78 Abs. 2 Z 1, § 80 Abs. 3, § 85a samt Überschrift, § 87a samt Überschrift, § 89 Abs. 3, § 112 Abs. 5, § 113 Abs. 1 Z 4, § 117 Abs. 2a und 4, § 132 Abs. 1, § 135 Abs. 2, § 137, § 138 Abs. 5, § 152 Abs. 1 sowie § 162 Z 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Auf Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 , für die ein Genehmigungsverfahren nach dem 3. Teil vor dem 10. August 2023 eingeleitet wurde, sind diese Änderungen nicht anzuwenden.“

41. In § 162 werden die Z 7 bis 9 durch folgende Z 7 bis 10 ersetzt:

  1. „7. die Richtlinie 2009/100/EG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1629 , ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118;
  2. 8. die Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG , ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/184, ABl. Nr. L 30 vom 11.02.2022 S. 3;
  3. 9. die Richtlinie 2021/1233/EU zur Abänderung der Richtlinie 2017/2397/EU bezüglich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen von Drittstaaten, ABl. Nr. L 274 vom 30.07.2021 S. 52;
  4. 10. die Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1.“

Artikel 2

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:

1 1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt oder begleitend umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU , ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1;
  2. 2. Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1991 , ABl. Nr. L 1991 vom 29.07.2024 S. 1;
  3. 3. Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S.1.“

2 2. In § 3 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „§ 13 Abs. 2,“.

3 3. In § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

4 4. Dem § 24 Abs. 1 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.“

5 5. In § 24 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gemäß Abs. 5“ die Wortfolge „sowie benannte Behörde im Sinne des Art. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 , der die Aufgaben des Art. 4 und des Art. 7 dieser Richtlinie obliegen“ eingefügt.

6 6. Dem § 24a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorhaben der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber/die Projektwerberin diese auch nach Verbesserungsaufträgen der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht behoben hat.“

7 7. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 “ durch die Wortfolge „Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2022/869 “ ersetzt.

8 8. In § 31 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „eine Konzept“ durch die Wortfolge „ein Konzept“ ersetzt.

9 9. In § 31 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Vorantragsabschnitt“ durch die Wortfolge „des Vorantragsabschnitts“ ersetzt.

10 10. In § 33 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „längsten ein Jahr“ durch die Wortfolge „längstens ein Jahr“ ersetzt.

11 11. In § 46 Abs. 29 wird die Wortfolge „XX. Monat 20XX“ durch die Wortfolge „23. März 2023“ ersetzt.

12 12. Dem § 46 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 24a Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und Abs. 2, § 33 Abs. 1 sowie § 46 Abs. 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Auf Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 , für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem 10. August 2023 eingeleitet wurde, sind diese Änderungen nicht anzuwenden.“

Van der Bellen

Stocker

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