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BGBl I 121/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Bundesgesetz: Änderung des Bundesvergabegesetzes 2018
121. (NR: GP XXVIII IA 408/A AB 214 S. 44 . BR: AB 11705 S. 982 .)
121. [CELEX-Nr.: 32021L1187 ]

121. Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1, nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.“

2. § 180 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten Sektorenauftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.“

3. In den §§ 11 Abs. 5 und 180 Abs. 5 wird die Wortfolge „Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf“ durch die Wortfolge „Vereinbarungen oder Gründungen gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 dürfen“ ersetzt.

4. Dem § 376 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2025 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Die §§ 11 Abs. 4 und 5, 180 Abs. 4 und 5 sowie 382 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. 2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  3. 3. Bei Rechtsträgern gemäß § 11 Abs. 3 bzw. § 180 Abs. 3, die vor dem 9. August 2021 gegründet wurden und die Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 durchführen, gelten die für diese Rechtsträger vereinbarten anwendbaren nationalen Vergaberegelungen abweichend von den §§ 11 Abs. 4 bzw. 180 Abs. 4 weiter.“

5. Dem § 382 wird folgende Ziffer 25 angefügt:

  1. „25. Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1.“

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