262. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2025, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 erhält Z 11 die Ziffernbezeichnung „12.“; vor Z 12 (neu) wird folgende Z 11 (neu) eingefügt:
- „11. „Grenzgänger“ (§ 68 NAG);“
2. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt“ durch das Wort „auch“ ersetzt.
3. In § 8 Z 4, 6, 7 und 9 wird jeweils nach dem Wort „Aufenthaltsbewilligung“ ein Leerzeichen eingefügt.
4. In § 8 Z 9 lit. d wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
5. In § 8 erhält Z 11 die Ziffernbezeichnung „12.“; das Wort „Für“ wird durch das Wort „für“ ersetzt und nach Z 10 wird folgende Z 11 (neu) eingefügt:
- „11. für eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“:
- a) Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;“
6. § 13 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 2 Abs. 2 und 4 sowie § 8 Z 4, 6, 7, 9, 11 und 12 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 262/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Dezember 2025 in Kraft.“
Karner
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