244. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV) geändert wird
244. „Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)“
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 und des § 10 Abs. 1a des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, und des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV), BGBl. II Nr. 194/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 244/2024, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
2. In § 1 wird der Verweis „§ 4 Abs. 2 und 2a“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 bis 2b“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„§ 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen
- – nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023,
- – nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024,
- – nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 für die Erhebungszeiträume 3 bzw. April bis Dezember 2025,
- – nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 für den Erhebungszeitraum 4 bzw. nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026,
- – nach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 für den Erhebungszeitraum 5 bzw. nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027,
- – nach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 für den Erhebungszeitraum 6 bzw. nach dem 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und
- – nach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 für den Erhebungszeitraum 7 bzw. nach dem 31. Dezember 2028 und vor dem 1. Jänner 2030 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2029,
anfallen.“
4. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Verweis „§ 9 Abs. 2 EKBSG“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024“ eingefügt.
5. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Begünstigte Investitionen können für Vorauszahlungen nach § 6 Abs. 2 EKBSG für den betreffenden Erhebungszeitraum berücksichtigt werden.“
6. In § 4 Abs. 2 Z 4, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „In den Erhebungszeiträumen 2“ die Wortfolge „In den Erhebungszeiträumen 2 bis 7“.
7. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.“
Marterbauer
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