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BGBl II 244/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

244. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

244. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV) geändert wird
244. „Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)“

Aufgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 und des § 10 Abs. 1a des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, und des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV), BGBl. II Nr. 194/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 244/2024, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. In § 1 wird der Verweis „§ 4 Abs. 2 und 2a“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 bis 2b“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 lautet der erste Satz:

§ 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen

  1. nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023,
  2. nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024,
  3. nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 für die Erhebungszeiträume 3 bzw. April bis Dezember 2025,
  4. nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 für den Erhebungszeitraum 4 bzw. nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026,
  5. nach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 für den Erhebungszeitraum 5 bzw. nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027,
  6. nach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 für den Erhebungszeitraum 6 bzw. nach dem 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und
  7. nach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 für den Erhebungszeitraum 7 bzw. nach dem 31. Dezember 2028 und vor dem 1. Jänner 2030 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2029,

    anfallen.“

4. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Verweis „§ 9 Abs. 2 EKBSG“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024“ eingefügt.

5. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Begünstigte Investitionen können für Vorauszahlungen nach § 6 Abs. 2 EKBSG für den betreffenden Erhebungszeitraum berücksichtigt werden.“

6. In § 4 Abs. 2 Z 4, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „In den Erhebungszeiträumen 2“ die Wortfolge „In den Erhebungszeiträumen 2 bis 7“.

7. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.“

Marterbauer

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