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§ 6 EKBSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Erhebung des Beitrags

§ 6.

(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

(2) Der Beitragsschuldner hat den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 2) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40250101

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