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BGBl I 150/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Bundesgesetz: Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 sowie der Gewerbeordnung 1994
150. (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3 . BR: AB 11609 S. 972 .)

150. Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Artikel 2 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 1

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 2 Z 18b entfällt am Ende das Wort „und“, in Z 19 wird der „.“ durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 20, 21 und 22 angefügt:

  1. „20. „Proliferationsfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise einer Person zugutekommen, die im Zusammenhang mit der völkerrechtswidrigen Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einer finanziellen Sanktion des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegt,
  2. 21. „gezielte finanzielle Sanktionen“: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 EUV auf der Grundlage von Art. 215 AEUV benannt wurden, und
  3. 22. „gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“: die unter Z 21 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) Nr. 849/2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, und dem Beschluss (GASP) Nr. 413/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1509/2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 , ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, verhängt werden.“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit die Bestimmungen der §§ 43 bis 52k und davon abgeleiteter Rechtsakte auf Terrorismusfinanzierung Bezug nehmen, erstreckt sich diese Bezugnahme sinngemäß auch auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“

3. Nach § 67i wird folgender § 67j eingefügt:

§ 67j. § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 150/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 87 Abs. 2 Z 18b entfällt am Ende das Wort „und“, in Z 19 wird der „.“ durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 20, 21 und 22 angefügt:

  1. „20. „Proliferationsfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise einer Person zugutekommen, die im Zusammenhang mit der völkerrechtswidrigen Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einer finanziellen Sanktion des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegt,
  2. 21. „gezielte finanzielle Sanktionen“: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 EUV auf der Grundlage von Art. 215 AEUV benannt wurden, und
  3. 22. „gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“: die unter Z 21 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) Nr. 849/2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, und dem Beschluss (GASP) Nr. 413/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1509/2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 , ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, verhängt werden.“

2. Dem § 87 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit die Bestimmungen der §§ 87 bis 105 und davon abgeleiteter Rechtsakte auf Terrorismusfinanzierung Bezug nehmen, erstreckt sich diese Bezugnahme sinngemäß auch auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“

3. Dem § 238 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung, BGBl. Nr.194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 365m wird folgender Satz angefügt: „Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch Gewerbetreibende im Sinne des § 365m1 mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern.“

2. § 365m1 Abs. 5 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu entwickeln,
  2. 2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen von Gewerbetreibenden vor Ort an deren Risikoprofil und den vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu orientieren.“

3. In § 365m1 Abs. 7 wird das Wort „Terrorismusfinanzierung“ durch den Ausdruck „Terrorismusfinanzierung sowie die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ ersetzt.

4. In § 365n wird am Ende von Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 12 und 13 angefügt:

  1. „12. „gezielte finanzielle Sanktionen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden;
  2. 13. „gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ die unter Z 12 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und dem Beschluss 2010/413/GASP sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31. 8. 2017 S. 1 verhängt werden.“

5. In § 365n1 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

6. In § 365n1 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern.“

7. In § 366b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

8. In § 366b Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

9. In § 366b Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

10. In § 382 erhalten der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 eingefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung „7“, der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „8“, der bisherige Abs. 7a die Absatzbezeichnung „9“, der bisherige Abs. 8 die Absatzbezeichnung „10“, der bisherige Abs. 9 die Absatzbezeichnung „11“, der bisherige Abs. 9a die Absatzbezeichnung „12“, die bisherigen Abs. 10 bis 13 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „13“ bis „16“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 eingefügte Abs. 14 die Absatzbezeichnung „17“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006 eingefügte Abs. 14 die Absatzbezeichnung „18“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 eingefügte Abs. 15 die Absatzbezeichnung „19“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004 eingefügte Abs. 15 die Absatzbezeichnung „20“, die bisherigen Abs. 16 bis 29 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „21“ bis „34“, die bisherigen Abs. 31 bis 36 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „35“ bis „40“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2008 eingefügte Abs. 37 die Absatzbezeichnung „41“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 eingefügte Abs. 37 die Absatzbezeichnung „42“, die bisherigen Abs. 38 bis 92 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „43“ bis „97“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 eingefügte Abs. 97 die Absatzbezeichnung „98“, die bisherigen Abs. 93 bis 96 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „99“ bis „102“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024 eingefügte Abs. 97 die Absatzbezeichnung „103“ und die bisherigen Abs. 98 bis 110 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „104“ bis „116“.

11. Dem § 382 wird folgender Abs. 117 angefügt:

„(117) §§ 365m, 365m1 Abs. 5 Z 1 und Z 2 und Abs. 7, 365n Z 11, Z 12 und Z 13, 365n1 Abs. 1 und Abs. 3, § 366b Abs. 2, 3 und 5 und § 382 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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