vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 13/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom, des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie des Einkommensteuergesetzes 1988
13. (NR: GP XXVII IA 3824/A AB 2458 S. 252 . BR: AB 11438 S. 964 .)

13. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG)

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG)

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)

  

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurde.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der zweite bis vierte Satz lauten:

„Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern im Erhebungszeitraum 1 oder im Erhebungszeitraum 2 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über einen dieser Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden.“

bb) Nach dem vierten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Erhebungszeitraum 2 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist.“

b) In Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „im Erhebungszeitraum 1“ eingefügt.

c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 2 im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag beträgt höchstens 72 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge.“

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

  1. „2. am 15. April 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023;“

b) Es werden folgende Z 3 und Z 4 angefügt:

  1. „3. am 15. Oktober 2024 für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024;
  2. 4. am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024.“

4. In § 8 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „1. Jänner 2028“ ersetzt.

6. In § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a, § 5 Abs. 2 Z 2 bis Z 4, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023 und das Kalenderjahr 2024;“

2. In § 2 Abs. 1 wird im zweiten Teilstrich nach dem Ausdruck „10 %“ das Wort „und“ angefügt und es wird dritter Teilstrich eingefügt:

  1. des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der zweite bis vierte Satz lauten:

„Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeiträume zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023) oder nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024) anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diese Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden.“

bb) Nach dem vierten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist.“

b) In Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „1. Jänner 2028“ ersetzt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Begünstigte Investitionen sind

  1. in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 im Ausmaß von 50 %
  2. im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 im Ausmaß von 75 %

    der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 17,5 % des gemäß § 3 ermittelten Betrages.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „15. Juni“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 1 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

c) In Abs. 2 wird am Ende der Z 2 nach der Jahreszahl „2023“ das Wort „und“ angefügt.

d) Nach Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024“

5. In § 8 erhält der Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 1, § 4 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

In § 124b wird folgende Ziffer 449 angefügt:

  1. „449. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist gemäß § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und § 77 Abs. 4 statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro anzuwenden und statt dem Betrag 2 000 Euro der Betrag 2 330 Euro anzuwenden. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)