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BGBl II 89/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Verordnung: Änderung der Liebhabereiverordnung

89. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Liebhabereiverordnung geändert wird

Aufgrund

1. des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023,

2. des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023,

3. des § 2 UStG 1994 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, und

4. des § 200 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023,

wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl. Nr. 33/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 15/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird das Wort „vorletzter“ durch das Wort „letzter“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ und die Zahl „28“ durch die Zahl „33“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ und die Zahl „23“ durch die Zahl „28“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

4. In § 5 wird die Zeichenfolge „§§ 1 bis 5“ durch die Zeichenfolge „§§ 1 bis 4“ ersetzt.

5. In § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„§ 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2024 ist auf entgeltliche Gebäudeüberlassungen im Sinne des § 2 Abs. 3 anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2024 ist auf Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.“

Brunner

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