vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 83/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

83. Verordnung: Änderung der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

83. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 geändert wird

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 – LA-V 2013), BGBl. II Nr. 509/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 613/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 entfallen die Absätze 1c bis 1e.

2. § 6 Abs. 1b lautet:

„(1b) Die Benützungsvergütung ab dem Jahr 2024 richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Abs. 1a sinngemäß.“

3. In § 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei der Berechnung der Benützungsvergütungen können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die in der Anlage 3 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012 in der jeweils geltenden Fassung, ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden.“

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 6 Abs. 1b, § 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 1c bis 1e sowie die bisherigen Anlagen 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 entfallen, die neue Anlage lautet:

„Anlage

zur Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Benützungsvergütungen für Objekte der Burghauptmannschaft Österreich

Ab dem Jahr 2024 gemäß LA-V 2013 jährlich zu entrichtende Benützungsvergütungen

Beträge in Mio. €

UG 01: Präsidentschaftskanzlei

  0,931

UG 04: Verwaltungsgerichtshof

  0,926

UG 05: Volksanwaltschaft

  0,326

UG 10: Bundeskanzleramt

  3,654

UG 11: Inneres

  0,941

UG 12: Äußeres

  0,212

UG 13: Justiz

  1,062

UG 15: Finanzverwaltung

  2,519

UG 17: Öffentlicher Dienst und Sport

  0,466

UG 18: Fremdenwesen

  0,027

UG 20: Arbeit

  0,219

UG 21: Soziales und Konsumentenschutz

  1,335

UG 30: Bildung

  0,673

UG 31: Wissenschaft und Forschung

  0,095

UG 32: Kunst und Kultur

  1,701

UG 40: Wirtschaft

  3,855

UG 41: Mobilität

  0,168

UG 42: Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

  4,390

Summe (= Einzahlungen in UG 40)

23,500“

  

Brunner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)