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BGBl II 82/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Verordnung: Änderung der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV) geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 200/2023, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV), BGBl. II Nr. 289/2016, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 579/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach der Wortfolge „3. Jänner eines Kalenderjahres“ wird die Wortfolge „oder der an seine Stelle tretende Tag“ eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

„(2) Ist der 3. Jänner eines Kalenderjahres ein Bankfeiertrag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Bankarbeitstag.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 lit. a werden das Wort „Homepage“ durch das Wort „Webseite“ und der Verweis „§ 4a Abs. 8 EStG 1988“ durch den Verweis „§ 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 1 lauten die lit. c und d:

  1. „c) die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022
  2. d) die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008

c) In Abs. 1 Z 1 werden die folgenden litterae angefügt:

  1. „l) das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
  2. m) der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes

d) Abs. 2 lautet:

„(2) Teilnehmer an der Datenübermittlung gemäß Z 1 lit. b bis m und Z 2 sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigte Organisation zu veröffentlichen.“

e) In Abs. 3 wird der Begriff „FonV 2006“ durch den Begriff „FOnV 2006“ ersetzt und es wird dem bisherigen Text folgender Satz vorangestellt:

„Mehrere Empfänger können sich einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen.“

3. In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und im Weg eines Webservices“.

4. Der bisherige Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

„(2) § 6, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Brunner

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