64. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c wird die Wortfolge „die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen“ durch die Wortfolge „die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug nicht sichergestellt werden kann“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 19 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 20 und Z 21 angefügt:
- „20. die Zinsenersparnis eines Arbeitnehmers gemäß § 5 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung; weiters ist ein Nachweis der Gewährung des Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens sowie des maßgeblichen Referenzzinssatzes gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung für die gesamte Laufzeit des Darlehens zum Lohnkonto zu nehmen,
- 21. die Gewährung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a EStG 1988, die gesamte Höhe der Beteiligung in Prozent, der Zufluss gemäß § 67a Abs. 3 EStG 1988 sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG 1988.“
3. In § 2 Z 1 werden die Verweise am Ende „16d, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988“ durch die Verweise „16c, 16d, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988“ ersetzt.
4. Der bisherige Text des § 3 wird zu § 3 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Für Arbeitnehmer, die ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 erhalten, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.“
5. In § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für das Kalenderjahr 2024 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß § 2 Z 1 die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 aufzunehmen.“
Brunner
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