411. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2025 (Ergänzungszulagenverordnung 2025 – ErgZV 2025)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird verordnet:
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2025
- 1. a) für Beamtinnen und Beamte 1 273,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
- b) für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 009,85 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
- 2. für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 273,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
- 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 468,58 € und nach diesem Zeitpunkt 832,68 €;
- 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 703,58 € und nach diesem Zeitpunkt 1 273,99 €;
- 5. für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1 273,99 €.
§ 2. § 1 Z 1 lit. b, Z 2 und Z 5 ist sinngemäß auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Kogler
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