277. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 55p Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl. II Nr. 495/2022, in der Fassung BGBl. II Nr. 198/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach dem ersten Absatz folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend zu Abs. 1 Z 1 lit. a ist das Ausbringen von in den Bezirken St. Pölten, St. Pölten Land sowie Tulln angefallenen leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf in diesen Bezirken gelegenen Ackerflächen für Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, Winterweizen, Winterroggen sowie Wintertriticale – unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung – bis 31. Oktober 2024 zulässig, sofern der Anbau bis zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar danach erfolgt. Diese Regelung gilt nicht für das Ausbringen auf Ackerflächen in Wasserschutz- und Schongebieten gemäß § 34 WRG 1959 und in Gebieten gemäß Anlage 5 der NAPV.“
2. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) § 2 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 277/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
Totschnig
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