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BGBl II 198/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

198. Verordnung: Änderung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

198. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 55p Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl. II Nr. 495/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Ziffern 10, 11, 12, und 13 die Bezeichnungen „12.“, „13.“, „14.“ und „15.“. Folgende Ziffern 10 und 11 werden eingfügt:

  1. „10. letzte Hauptfrucht: jene Kultur, die auf einem Standort als letzte Kultur in demselben Kalenderjahr geerntet wird.
  2. 11. mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren: Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren, die im Frühjahr oder im Frühsommer gepflanzt und in mehreren Folgejahren geerntet werden.“

2. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht – jedenfalls aber nach dem 15. Oktober – verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
    1. a) auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
    2. b) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,
    3. c) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder
    4. d) auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.“

3. In § 7 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist“ die Wortfolge „unter Einhaltung der Vorgaben der Anlage 3“ eingefügt.

4. In § 7 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „wenn Raps, Gerste oder eine Zwischenfrucht bis 15. Oktober angebaut wird“ durch die Wortfolge „wenn eine Düngung gemäß § 2 Abs. 1 zulässig ist“ ersetzt.

5. In Anlage 3 Abschnitt II letzter Satz wird das Wort „angebaute“ durch das Wort „zu erntende“ ersetzt.

6. In Anlage 3 Abschnitt III wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Für auf Gemüsekulturen nachfolgende Kulturen sind die entsprechenden Vorfruchtwirkungen gemäß Abschnitt II Tabelle 1 Spalten 1 und 2 sowie den letzten beiden Sätzen des Abschnitts II zu ermitteln.“

Totschnig

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