253. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung (NaSP-VO), BGBl. II Nr. 276/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (§ 1 Abs. 1 LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten:
- 1. reglementierte Beauftragte im Sinne des Art. 3 Abs. 26 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,
- 2. bekannte Versender im Sinne des Art. 3 Abs. 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,
- 3. reglementierte Lieferanten im Sinne des Punktes 8.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie
- 4. reglementierte Beauftragte in einem Drittland (RA3) mit EU-Validierung der Luftsicherheit im Sinne des Punktes°6.8.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Soweit gemäß den Punkten 6.3.1.1.d. in Verbindung mit 6.6.1.1.c., 8.1.4. und 9.1.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Benennung von Transporteuren (Punkte 6.3.1.1.d. und 6.6.1.1.c.) und bekannten Lieferanten (Punkte 8.0.2. und 9.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] 2015/1998) durch reglementierte Beauftragte, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten oder Zivilflugplatzhalter erfolgen kann, hat die jeweilige benennende Organisation die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch die Benannten zu gewährleisten. Eine Benennung als bekannter Lieferant darf nur erfolgen, wenn das jeweilige Unternehmen für Durchsuchungen oder als Sicherheitsbeauftragte ausschließlich Personen heranzieht, die sich der hiefür in § 2 Abs. 7 LSG 2011 vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.“
2. In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „Verordnung (EU) Nr. 185/2010“ durch das Zitat „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Kontrollverfahren
§ 2a. Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind
- 1. biologische Materialien, wie insbesondere Organe, Blut, Zellen oder Gewebe, deren Transport durch eine medizinische Einrichtung beauftragt wird oder die zu Zwecken der medizinischen Forschung auf dem Luftweg transportiert werden sollen, sofern deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen einen Schaden zur Folge haben könnte oder
- 2. Kulturgüter, deren Rückführung im öffentlichen Interesse liegt und von deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen aus religiösen Gründen abzusehen ist, sofern dem Zivilflugplatzhalter über beide Umstände eine Bestätigung der für die Rückführung zuständigen Behörde vorgelegt wird
und der Transport am Luftweg auf eine andere Weise nicht zumutbar ist, um einem unwiederbringlichen Schaden oder Verlust vorzubeugen. Andere Bestimmungen und Vorschriften, die die Beförderung von Handgepäck auf dem Luftweg regeln, bleiben unberührt.“
4. § 5 Z 3 lautet:
- „3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1,“
5. Nach § 5 wird folgender § 6 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 6. Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2a samt Überschrift und 5 Z 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Anlage 1
Karner
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