231. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Universitätsfinanzierungsverordnung (UniFinV) geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV), BGBl. II Nr. 202/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitätsfinanzierungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 397/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
- „c) mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ verteilt.
Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:
– Beurteilung der Lehre durch Studierende, Weiterentwicklung der Evaluierungs- bzw. Feedbackmethode(n) in der Lehre und Umsetzung von daraus gezogenen Ableitungen;
– Implementierung von Grundsätzen und Richtlinien für Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb und Dissemination (z. B. curriculare Schwerpunktsetzungen im Studienverlauf, Schulungsangebote für das wissenschaftliche und künstlerische Personal);
– Monitoring des ersten Studienjahrs, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaktivität;
– Monitoring und Evaluierung der Studierbarkeit in allen Studien als Bestandteil des Qualitätsmanagements, einschließlich Behandlung im Quality Audit; gegebenenfalls ergänzt durch Erkenntnisse aus Absolventinnen- bzw. Absolventenbefragungen und -trackings;
– Strategieentwicklung und Maßnahmensetzung im Bereich der Hochschuldidaktik (Wissenschaftsdidaktik) zur kontinuierlichen und qualitätsgeleiteten Personalentwicklung der Lehrenden und des Nachwuchses in der Lehre;
– Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung einschließlich Etablierung von Instrumenten und Verfahren zur Evaluierung einer angemessenen Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula;
– Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (u. a. stichprobenweise zur Notengebung).
Wenn die Universität mindestens vier dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.“
2. In § 3 Abs. 1 wird nach der Wort- und Zahlenfolge „BGBl. II Nr. 216/2019“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
3. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird das „und“ am Ende der Litera g) durch einen Beistrich ersetzt; in Litera h) wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Litera i) wird angefügt:
- „i) Ethik zu „Philosophie und Ethik“ (ISCED 0233).“
4. In § 3 Abs. 5 wird die Wort- und Zahlenfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 6 Z 3 wird das Wort „zB“ durch die Wort- und Zeichenfolge „z. B.“ ersetzt.
6. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG) und vom Jubiläumsfonds der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU lukriert werden, mit dem Faktor 2 und Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 3 gewichtet werden.“
7. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 3 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 Z 3, § 5 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
8. In der Anlage wird in der Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0413 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0414 | Marketing und Werbung | 1 |
„
9. In der Anlage wird in der Medizinische Universität Wien betreffenden Tabelle vor der die ISCED-Nummer 0612 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0511 | Biologie | 3 |
„
10. In der Anlage wird in der Medizinische Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0912 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0916 | Pharmazie | 3 |
„
11. In der Anlage wird in der Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0200 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0211 | Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion | 1 |
„
12. In der Anlage wird in der Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0612 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0619 | Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert | 2 |
„
13. In der Anlage lautet die in der Technische Universität Wien betreffenden Tabelle die ISCED-Nummer 0588 betreffende Zeile:
„
0588 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | 3 |
„
14. In der Anlage wird in der Technische Universität Graz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0213 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0222 | Geschichte und Archäologie | 1 |
„
15. In der Anlage wird in der Technische Universität Graz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0231 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0232 | Literatur und Linguistik | 1 |
„
16. In der Anlage wird in der Universität für Bodenkultur Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0511 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0512 | Biochemie | 3 |
„
17. In der Anlage wird in der Universität für Bodenkultur Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0522 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0531 | Chemie | 3 |
„
18. In der Anlage wird in der Veterinärmedizinische Universität Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0841 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0888 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | 3 |
„
19. In der Anlage wird in der Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0222 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0223 | Philosophie und Ethik | 1 |
„
20. In der Anlage wird in der Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0314 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0388 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | 1 |
„
21. In der Anlage wird in der Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0221 | Religion und Theologie | 1 |
„
22. In der Anlage werden in der Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0488 betreffende Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„
0511 | Biologie | 3 |
0531 | Chemie | 3 |
„
23. In der Anlage wird in der Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0714 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0788 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe | 3 |
„
24. In der Anlage wird in der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien betreffenden Tabelle die ISCED-Nummer 0917 wie folgt geändert:
„
0313 | Psychologie | 7 |
„
25. In der Anlage wird in der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0313 | Psychologie | 7 |
„
Polaschek
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