vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 211/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

211. Verordnung: APAB- Fortbildungsrichtlinie

211. Richtlinie der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB- Fortbildungsrichtlinie – APAB-FRL)

Aufgrund des § 56 Abs. 6 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018, wird verordnet:

§ 1. Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören insbesondere

  1. 1. die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen,
  2. 2. ein facheinschlägiges Selbststudium,
  3. 3. facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär oder als Mitglied in Fachgremien der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer, des Instituts Österreichischer Steuerberater, des Österreichischen Rechnungslegungskomitees oder vergleichbarer Organisationen.

§ 2. Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind gemäß §§ 35 und 36 APAG bescheinigte Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines bescheinigten Abschlussprüfers oder einer bescheinigten Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sowie Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2024, anzuwenden ist, und Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes.

§ 3. Die kontinuierliche Fortbildung hat folgende Fachgebiete zu umfassen:

  1. 1. Rechnungslegung und externe Finanzberichterstattung, insbesondere
    1. a) Erstellung von Jahresabschlüssen, Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und der Inhalt des Lageberichtes,
    2. b) Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
    3. c) Planungsrechnung inklusive Fortbestehensprognose,
    4. d) Konzernrechnungslegung,
    5. e) Sonderbilanzen unter Berücksichtigung unternehmensrechtlicher und abgabenrechtlicher Vorschriften,
    6. f) Sonderrechnungslegungsvorschriften,
    7. g) internationale Rechnungslegungsstandards,
  1. 2. Abschlussprüfung, insbesondere
    1. a) Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Z 1 aufgezählten Bereiche, einschließlich der Berichterstattung im Rahmen der Abschlussprüfung,
    2. b) Nationale und internationale Prüfungsstandards,
    3. c) Besonderheiten bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. L 158 vom 27.5.2014,
    4. d) Abschlussprüfung und Berichterstattung im Finanzdienstleistungsbereich,
    5. e) Abgabenrecht, soweit für die Abschlussprüfung relevant,
    6. f) Personalverrechnung, soweit für die Abschlussprüfung relevant,
    7. g) Prüfung von internen Kontrollsystemen,
    8. h) Prüfung der IT-Anwendung in der Rechnungslegung,
    9. i) Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware,
    10. j) Mathematik und Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
  1. 3. materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte, insbesondere
    1. a) Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Umgründungssteuerrecht, Rechtsformgestaltung,
    2. b) Ertragssteuern und Verfassung von Abgabenerklärungen,
    3. c) Umsatzsteuer und Verfassung von Abgabenerklärungen,
    4. d) Internationales Steuerrecht,
    5. e) Verkehrssteuern,
    6. f) Verbrauchsteuern,
    7. g) Abgabenverfahren,
    8. h) Finanzstrafrecht,
  1. 4. Bank-, Versicherungs-, Wertpapier-, Börse- und Devisenrecht sowie Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung,
  2. 5. Rechtslehre, insbesondere
    1. a) Bürgerliches Recht, insbesondere Schuld-, Sachen- und Erbrecht sowie vertragliche Schuldverhältnisse,
    2. b) Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Genossenschaftsrecht, Stiftungsrecht und Vereinsrecht,
    3. c) Insolvenzrecht,
    4. d) Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
    5. e) Firmenbuchrecht,
    6. f) Europarecht auf den Gebieten der Rechnungslegung, der Abschlussprüfung und des Abgabenrechts,
    7. g) Verfassungs- und Verwaltungsrecht, insbesondere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof sowie Verwaltungsstrafrecht, sowie
  1. 6. Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder.

§ 4. (1) Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro Kalenderjahr. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:

  1. 1. Rechnungslegung und externe Finanzberichterstattung gemäß § 3 Z 1 und
  2. 2. Abschlussprüfung gemäß § 3 Z 2,

(2) Fortbildungsmaßnahmen sind in folgendem Ausmaß anrechenbar:

  1. 1. facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 1 Z 1 unbegrenzt,
  2. 2. facheinschlägiges Selbststudium im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr,
  3. 3. facheinschlägige Tätigkeiten gemäß § 1 Z 3 im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr.

(3) Lehreinheiten von zumindest 45 Minuten gelten als eine Stunde im Sinne dieser Verordnung.

§ 5. Die Meldung gemäß § 56 Abs. 4 APAG kann auch mittels Abgabe einer Erlaubniserteilung zur Weiterleitung der Fortbildungsmeldung an die APAB im Online-Meldesystem im Mitgliederportal der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, oder mittels des über die Internetseite der APAB zur Verfügung gestellten Formulars, erfolgen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2024 in Kraft.

Hofbauer     Komarek

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)