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BGBl II 18/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

18. Verordnung: GuK-EWRV-Novelle 2023
[CELEX-Nr.: 32005L0036 ]

18. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (GuK-EWRV-Novelle 2023)

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2023, wird verordnet:

Die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 143/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu § 15 und § 16:

„§ 15 Anpassungslehrgang – Gesundheits- und Krankenpflegeschule

§ 16 Eignungsprüfung – Gesundheits- und Krankenpflegeschule“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 16 folgende Einträge eingefügt:

„§ 16a Anpassungslehrgang – Fachhochschule

§ 16b Eignungsprüfung – Fachhochschule

§ 16c Beurteilung und Bestätigung – Fachhochschule“

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Einträgen zum 3. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:

„3a. Abschnitt

§ 16d Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich“

4. § 1 Z 3 lautet:

  1. „3. der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. L vom 9.10.2023 S. 1,“

5. Der Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023, anzuwenden.“

6. § 14 lautet:

§ 14. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 15 und § 16a) oder einer Eignungsprüfung (§ 16 und § 16b) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist, wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.“

7. Die Überschrift zu § 15 lautet:

„Anpassungslehrgang – Gesundheits- und Krankenpflegeschule“

8. Die Überschrift zu § 16 lautet:

„Eignungsprüfung – Gesundheits- und Krankenpflegeschule“

9. Nach § 16 werden folgende §§ 16a, 16b und 16c samt Überschriften eingefügt:

„Anpassungslehrgang – Fachhochschule

§ 16a. (1) Ein Anpassungslehrgang

  1. 1. ist die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, der/die in Österreich zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
  2. 2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.

(2) Ein Anpassungslehrgang ist

  1. 1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 2 GuKG durchzuführen und
  2. 2. von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.

(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die

  1. 1. von der/vom qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren/dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
  2. 2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen

sind.

Eignungsprüfung – Fachhochschule

§ 16b. (1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich auszuüben, beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,

durchzuführen.

(3) Eine Eignungsprüfung ist

  1. 1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 2 GuKG durchzuführen und
  2. 2. von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.

Beurteilung und Bestätigung – Fachhochschule

§ 16c. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen

  1. 1. „bestanden“ oder
  2. 2. „nicht bestanden“

zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung der jeweiligen Kollegiumsleitung der Fachhochschule auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule zu versehen.“

10. Nach § 16c wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt

Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich

§ 16d. Die §§ 3, 4 und 10a sowie der 3. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.“

11. Der Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 3, § 2, § 14, die Überschriften zu § 15 und § 16, die §§ 16a bis 16c samt Überschriften, der 3a. Abschnitt sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

12. Die Anlage lautet:

Anlage 1

Anlage 1: Anlagen

Rauch

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