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BGBl I 108/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

108. Bundesgesetz: GuKG-Novelle 2023
(NR: GP XXVII IA 3466/A AB 2146 S. 224 . BR: 11256 AB 11263 S. 956.)

108. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15a:

„§ 15a Verordnung von Medizinprodukten“

2. In § 3a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Darüber hinaus sind Zivildienstleistende nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt, sofern sie das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 absolviert haben.“

3. In § 3a Abs. 5 und 6 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 3 und 4a“ ersetzt.

4. In § 3b Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „ , die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen,“.

5. § 15a samt Überschrift lautet:

„Verordnung von Medizinprodukten

§ 15a. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen oder pflegerischen Diagnose Medizinprodukte in den Bereichen

  1. 1. Nahrungsaufnahme,
  2. 2. Inkontinenzversorgung,
  3. 3. Mobilisations- und Gehhilfen,
  4. 4. Verbandsmaterialien,
  5. 5. prophylaktische Hilfsmittel,
  6. 6. Messgeräte sowie
  7. 7. Illeo-, Jejuno-, Colo- und Uro-Stomas

    zu verordnen.

(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Medizinprodukte gemäß Abs. 1 verordnen, haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.“

6. Dem § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen mit einem Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 1 Z 1 und 4, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder in ein entsprechendes Upgrade-Programm aufgenommen werden, ist ihre bereits absolvierte Ausbildung und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung durch die Fachhochschule im Ausmaß von mindestens 120 ECTS anzuerkennen.“

7. § 44 lautet:

§ 44. (1) Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert für Angehörige der Pflegeassistenz zwei Jahre und für Angehörige der Pflegefachassistenz mindestens 15 Monate und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegefachassistenzausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.“

8. In § 83 Abs. 4 wird nach Z 2a folgende Z 2b eingefügt:

  1. „2b. Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,“

9. In § 83a Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „bei der Frau“.

10. Dem § 87 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Personen, denen die Anerkennung in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

11. § 89 lautet:

§ 89. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich

  1. 1. der Hauptwohnsitz,
  2. 2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
  3. 3. dann der in Aussicht genommene Dienstort

    gelegen ist, zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

  1. 1. den Reisepass,
  2. 2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
  3. 3. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, und
  4. 4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und Praktika.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 2 Z 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass der Nachweis nicht beigebracht werden kann, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung hinsichtlich des Gesamtumfanges, der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(7) Der Landeshauptmann hat die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 bescheidmäßig festzustellen. Sofern die Prüfung gemäß Abs. 6 ergibt, dass für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen nicht ausreichend vermittelt wurden, ist die Nostrifikation an eine Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz zu knüpfen. Die Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.

(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu und die Durchführung der Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 7 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister festzulegen.

(9) Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegefachassistenz gemäß Abs. 7 an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.

(10) Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 7 an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

12. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

§ 89a. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.

(2) § 34 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

13. Dem § 117 werden folgende Abs. 40 und 41 angefügt:

„(40) § 3a Abs. 4a bis 6, § 3b Abs. 3, § 28 Abs. 6, § 44, § 83 Abs. 4 Z 2b, § 83a Abs. 2 Z 3, § 87 Abs. 12, § 89 und § 89a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(41) Das Inhaltsverzeichnis und § 15a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:

In § 50b Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „ , die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen,“.

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 350 Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. b das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c eingefügt:

  1. „c) durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer/seiner Berufsbefugnis (§ 15a GuKG) und“

1a. § 350 Abs. 1a lautet:

„(1a) In der Krankenordnung können nähere Regelungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Abs. 1, die durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verordnet werden, getroffen werden.“

2. Nach § 787 wird folgender § 788 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023

§ 788. (1) § 350 Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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