184. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik (Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:
Lehrberuf Faserverbundtechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Faserverbundtechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Die Ausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
1. FaserverbundtechnischeGrundlagenund Werkstofftechnik |
Der Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik sind die Grundlagen der Faserverbundtechnik betreffend die eingesetzten Rohstoffen (zB Harze, Fasern, Härter), Additive, Kunststoffblockmaterialien und Kunststoffhalbzeuge (zB Platten, Rohre, Stangen, Glasmatten, Prepregs (preimpregnated fibers, vorimprägnierte Verstärkungsmaterialien)), die in der Faserverbundtechnik angewendeten Formen und Werkzeuge, die Kunststoffmaschinen für die Herstellung von Faserverbundprodukten sowie Veredelung und Nachbearbeitung der erzeugten Produkte samt dem Fachvokabular der Branche geläufig. Auch sind ihr neue Trends in der Faserverbundtechnik wie zB additive Verfahren oder Sondertechnologien bekannt. |
Die Fachkraft übernimmt und identifiziert die in unterschiedlichen Lieferformen angelieferten Rohstoffe, Additive, Kunststoffblockmaterialien und Kunststoffhalbzeuge, prüft diese auf Verwendbarkeit und lagert diese ein oder stellt sie für die Produktion auftragsgemäß bereit. Oft müssen diese Rohstoffe und Additive noch aufbereitet und weiterverarbeitet werden. Dazu nutzt die Fachkraft technische Unterlagen und berechnet zB anhand von Rezepturen die Mischungen von Rohstoffen und Additiven, welche gemischt und homogenisiert sowie weiterverarbeitet werden. |
2. Bearbeitungstechnikund Faserverbundtechnik |
Die Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik bereitet gemäß den anstehenden Aufträgen und den auszuführenden Arbeiten zB Handwerkzeuge, Maschinen, Formen und Werkzeuge vor, prüft vor dem Einsatz deren Sicherheit durch Sicht- und Funktionskontrollen und setzt im Anlassfall geeignete Maßnahmen. |
Um Kunststoffblockmaterialien, Kunststoffhalbzeuge (zB Platten, Rohre, Stangen, Glasmatten, Prepregs) oder Faserverbundprodukte spanend und spanlos zu bearbeiten, warm umzuformen und zu fügen (chemisch und thermisch) verwendet die Fachkraft Handwerkzeuge oder Maschinen, um geeignete Arbeitsverfahren auszuführen. Sie kennt Fügetechniken und stellt unlösbare und lösbare Verbindungen (Schrauben, Nieten, Schnapp- und Steckverbindungen, Pressen) mit geeigneten Werkzeugen her. Etwaige Bearbeitungsfehler erkennt und behebt die Fachkraft. |
Neben dem manuellen Herstellen von Faserverbundprodukten durch Handlaminieren oder Vakuumverfahren, stellt sie Faserverbundprodukte auch maschinell her. Dazu reinigt, baut oder rüstet die Fachkraft Kunststoffmaschinen, um diese für die Herstellung von Faserverbundprodukten vorzubereiten. Je nach Art der betrieblich hergestellten Faserverbundprodukte und den zugehörigen Produktionsverfahren (wie Faser-Harz-Spritzen, Pultrusion [Strangzieh-Verfahren], Wickeln, Resin Transfer Moulding [RTM, Spritzpressen], Sheet Molding Compound [SMC, Heißpressverfahren], Fiber-Placement, Prepreg /Autoklav, Gelcoat-Applikation [zB Airless] sowie Verfahren zur Herstellung von Organoblechen) bedient und überwacht die Fachkraft nach dem Anfahren der Produktion die betriebsspezifischen Kunststoffmaschinen, um einen sicheren und störungsfreien Betrieb sicher zu stellen und erfasst, interpretiert und dokumentiert dabei betriebsspezifische Prozessdaten. Die Fachkraft bereitet für die Produktion Formen oder Werkzeuge vor und führt nach Produktionsende einfache Wartungsarbeiten an Formen oder Werkzeugen aus. Störungen an Kunststoffmaschinen beseitigt sie, auch mittels einfacher Montage- und Demontagearbeiten, fachgerecht und sicher. Darüber hinaus bedient sie auch die betriebsspezifischen Einrichtungen zum Veredeln (zB UV/Ozon-Vorbehandlung, Polieren, Gravieren, Metallisieren, Bedrucken, Laserbeschriften, Lackieren) der betrieblichen Faserverbundprodukte, um gewünschte Effekte oder Eigenschaften zu erreichen. Nach der Kontrolle der Faserverbundprodukte bearbeitet die Fachkraft diese manuell oder maschinell nach und finalisiert sie. |
3. Produktions-und Prozessmanagement |
Die Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik erkennt, wie die Logistikprozesse von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung die Produktion beeinflussen, stellt den Materialfluss in der Produktion sicher und optimiert diesen. Im Rahmen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems verwendet die Fachkraft unterschiedliche Prüfmittel, um Zwischenprodukte und Endprodukte (auch optisch) anhand vorgegebener Prüfmerkmale zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Darüber hinaus wirkt sie aber auch bei fachbezogenen mechanischen, thermischen oder akustischen Prüfungen mit, um insbesondere Faserverbundprodukte zu prüfen. |
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
1. Arbeitenimbetrieblichenundberuflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes,sicheresundnachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(4) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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1.8 Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.9 Prozessmanagement/Geschäftsprozesse |
Die auszubildende Person kann |
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1.10 Betriebliches Projektmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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1.11 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die auszubildende Person kann |
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(7) Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Faserverbundtechnische Grundlagen und Werkstofftechnik | |||
4.1 Kunststofftechnische Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.2 Werkstofftechnik | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5. Kompetenzbereich: Bearbeitungstechnik und Faserverbundproduktion | |||
5.1 Formen und Werkzeuge | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.2 Bearbeitungstechnik | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.3 Manuelle Faserverbundproduktion | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | |
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5.4MaschinelleFaserverbundproduktion | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.5 Veredelung und Nachbearbeitung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | ||
| x | x | |
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5.6 Recycling und Nachhaltigkeit | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
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5.7 Automatisierung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | ||
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6.Kompetenzbereich:Produktions-und Prozessmanagement | |||
6.1Produktionund Prozesse | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
| x | x | |
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6.2Qualitätsmanagement | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand „Fachtechnologie“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Handwerkzeuge, Maschinen, Formen und Werkzeuge,
- 2. Roh- und Hilfsstoffe, Kunststoffblockmaterial und Kunststoffhalbzeuge,
- 3. manuelle Herstellung von Faserverbundprodukten,
- 4. maschinelle Herstellung von Faserverbundprodukten,
- 5. Bearbeitungstechniken und Veredelung,
- 6. berufsspezifischer Arbeitnehmer- und Umweltschutz.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Eine einfache Produktberechnung nach vorgegebenen Angaben mit Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen sowie Prozent- und Proportionsrechnung,
- 2. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl),
- 3. Materialbedarfsberechnungen,
- 4. Berechnungen im Zusammenhang mit Faserverbundprodukten.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Faserverbundtechnik“, „Bearbeitungstechnik“ und „Fachgespräch“.
Gegenstand „Faserverbundtechnik“
§ 9. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach ihrer Wahl ein Faserverbundprodukt mittels Handlaminierung oder Vakuumverfahren auf der Basis eines betrieblichen Arbeitsauftrages herzustellen.
(2) Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen: Die zur Prüfung antretende Person hat
- 1. technische Unterlagen (zB Zeichnungen, Produktdatenblätter, Verarbeitungsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Legebuch) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und bei der Arbeit zu berücksichtigen,
- 2. Kunststoffblockmaterialien oder Kunststoffhalbzeuge (zB Platten, Rohre, Stangen, Glasmatten, Prepregs) mit Handwerkzeugen durch zB Anreißen, Feilen, Sägen, Schleifen, Schneiden, Gewindeschneiden mechanisch (spanend, spanlos) oder mit Hilfe von Maschinen (zB Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Fräsmaschinen, Bandsägen, Kehlmaschinen, Laserschneider) zu bearbeiten,
- 3. Formen oder Werkzeuge vor- und nachzubereiten (zB Aufbringen von Trennmittel) oder einfache Wartungsarbeiten auszuführen,
- 4. ein Faserverbundprodukt unter Verwendung der dazu notwendigen Werkzeuge und unter Beachtung der Arbeitsschritte mittels Handlaminieren oder Vakuumverfahren herzustellen,
- 5. unterschiedliche Prüfmittel auftragsbezogen auszuwählen und anzuwenden,
- 6. Faserverbundprodukte anhand vorgegebener Prüfmerkmale und Produktionsvorgaben optisch (zB auf Unterhärtung, Entmischung, Lufteinschluss, Faserverzug) zu beurteilen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit (zB zeichnungsgerecht, Sauberkeit),
- 2. fachgerechte, dem Faserverbund entsprechende Ausführung und Verarbeitung,
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
- 4. fachgerechtes Sammeln und Sortieren von Reststoffen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis der zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in zweieinhalb Stunden ausgeführt werden kann.
(5) Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
Gegenstand „Bearbeitungstechnik“
§ 10. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat auf der Basis eines betrieblichen Arbeitsauftrages die Bearbeitung eines Faserverbundproduktes durchzuführen.
(2) Dabei sind nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:
- 1. technische Unterlagen (zB Zeichnungen, Produktdatenblätter, Verarbeitungsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Legebuch) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und bei der Arbeit zu berücksichtigen,
- 2. Faserverbundprodukte mit Handwerkzeugen durch zB Anreißen, Feilen, Sägen, Schleifen, Schneiden, Gewindeschneiden mechanisch (spanend, spanlos) oder mit Hilfe von Maschinen (zB Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Fräsmaschinen, Bandsägen, Kehlmaschinen, Laserschneider) zu bearbeiten,
- 3. unlösbare oder lösbare Verbindungen (zB Schrauben, Nieten, Schnapp- und Steckverbindungen, Pressen) für Faserverbundprodukte mit den geeigneten Werkzeugen herzustellen,
- 4. Faserverbundprodukte mit geeigneten Verfahren (zB Diffusionsklebung) und Geräten zu kleben (zB chemisches Fügen),
- 5. unterschiedliche Prüfmittel auftragsbezogen auszuwählen und anzuwenden.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit (zB zeichnungsgerecht, Sauberkeit, Ebenheit, Winkeligkeit),
- 2. fachgerechte, dem Kunststoff entsprechende Ausführung und Verarbeitung (zB Klebefestigkeit),
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
- 4. fachgerechtes Sammeln und Sortieren von Reststoffen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis der zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in eineinhalb Stunden ausgeführt werden kann.
(5) Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Evaluierung
§ 13. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung vorzugehen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Kocher
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