183. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:
Die Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 160/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 lauten die Ziffernbezeichnungen der Z 11 bis 17 „12.“ bis „18.“; Z 10 wird durch folgende Z 10 und 11 ersetzt:
- „10. Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen,
- 11. Mitarbeiten bei Kalkulationen für Steinprodukte,“
2. In § 2 erhalten die bisherigen Ziffern 11 bis 17 die Ziffernummern „12“ bis „18“.
3. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.“
4. § 10 Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Fachgerechte Ausführung,
- 2. Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
- 3. Verwendung von richtigen Werkzeugen, Geräten und Maschinen.“
5. Die Paragraphenbezeichnungen der §§ 11 bis 15 lauten „§ 12.“ bis „§ 16.“; nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift eingefügt:
„Technische Ausarbeitung
§ 11. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Aufgabe hat das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation zu umfassen. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in zweieinhalb Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
- 2. normgerechte Ausführung der Zeichnungen,
- 3. korrekte Berechnungen,
- 4. fachgerechte Arbeitsweise.“
6. § 14 (neu) lautet:
„§ 14. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Steinmetz/Steinmetzin“ kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.
(2) Der im Rahmen einer eingeschränkten Zusatzprüfung zu prüfende Gegenstand „Fachgespräch“ dauert im Regelfall 15 Minuten und hat sich auf Themen der Steinmetztechnik zu beziehen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission sonst keine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person möglich ist.
(3) Für die Zusatzprüfung sind die §§ 11 bis 13 anzuwenden.“
7. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2, § 5 Abs. 4 sowie die §§ 10, 11 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
Kocher
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