185. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fernwärmetechnik (Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:
Lehrberuf Fernwärmetechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Fernwärmetechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbil- dungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Fernwärmetechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Fernwärmetechnik über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
1. Grundlagen der Fernwärme- und Installationstechnik |
Die Fachkraft im Lehrberuf Fernwärmetechnik verwendet für auszuführende Arbeiten unterschiedlichste technische Unterlagen, aus welchen sie benötigte Informationen entnimmt. Sie erstellt selbst Skizzen, einfache Leitungs- und Montagepläne sowie Pläne gemäß Normvorgaben per Hand oder computerunterstützt. Für das Messen von technischen und berufstypischen elektrischen Größen wählt die Fachkraft entsprechende Messgeräte aus und ermittelt damit diverse Messgrößen, prüft diese auf Plausibilität und dokumentiert diese entsprechend. Für unterschiedliche Installations-, Montage- und Instandhaltungstätigkeiten bereitet sie im Rahmen der Arbeitsplanung und -vorbereitung zB Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen sowie Montagematerial, Bauteile und Komponenten auftragsbezogen vor. Verschiedenste Werkstoffe wie zB Stahl, Kupfer, Kunststoffe, Metallverbund bearbeitet die Fachkraft unter Berücksichtigung deren Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten mit geeigneten manuellen oder maschinellen Bearbeitungsverfahren um zB Rohre, Rohrbefestigungen und Unterkonstruktionen zuzurichten. Auch das Herstellen von Verbindungen durch Schweißen, Weich- und Hartlöten und weiteren unlösbaren, aber auch lösbaren Verbindungen gehört zum Aufgabengebiet der Fachkraft. Weitere Tätigkeiten, die zum Aufgabengebiet der Fachkraft zählen, sind das Biegen von Rohren, Anwenden von Maßnahmen zum aktiven und passiven Korrosionsschutz sowie das Ausführen von Abdichtungsmaßnahmen. Um Anlagen wie zB Enthärtungs- und Osmose-Anlagen, Gas- und Abgasanlagen, Lüftungsanlagen, Heizungsanlagen zu automatisieren, errichtet, programmiert und prüft sie Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen unter Einhaltung aller berufsspezifischen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften. |
Um die Versorgungssicherheit und rasche Maßnahmen zur Reparatur zu gewährleisten zählt auch das Mitwirken beim Bestellen und Vorhalten von ausreichend Ersatzteilen und anderen Bauteilen für Fernwärme- und Fernkälteerzeugungs- und -verteilungsanlagen, Heizungs-, Kühlungs- und Warmwasseranlagen zum Aufgabengebiet der Fachkraft. Sie wirkt auch beim Verwalten und Kontrollieren des Lagers, Feststellen und Überwachen des Lagerbestandes von Ersatzteilen und anderen Bauteilen mit. Weiters ist die Fachkraft in der Planung der Instandhaltung von Fernwärme- und Fernkälteerzeugungs- und -verteilungsanlagen, Heizungs-, Kühlungs- und Warmwasseranlagen einzubeziehen. |
2. Fernwärme- sowie Fernkälteerzeugung und -verteilung |
Die Fachkraft im Lehrberuf Fernwärmetechnik sorgt durch das Bedienen entsprechender Wasseraufbereitungsanlagen zur zB Härtestabilisierung, Enthärtung, Entsalzung dafür, dass das für die Fernwärme- und Fernkältetechnik benötigte Prozesswasser in der entsprechenden Qualität (zB Härte, Leitwert, pH-Wert, Ammonium) zur Verfügung steht. Darüber hinaus wirkt sie bei der Bedienung und Überwachung der Arbeitsabläufe – auch mit computergestützter Leittechnik und Fernüberwachung – von Erzeugungsanlagen (Heizkraftwerk, Heizwerk, Absorptionskältemaschinen, Kompressionskälteanlagen) und deren Komponenten (zB Kesselanlage, Brennstoffspeicherung, Brennstoffversorgung, Wasseraufbereitung, Rauchgasreinigung, Dampfturbine, Generator, Verdampfer, Kompressor, Absorber, Sicherheitseinrichtungen), basierend auf unterschiedlichen Energiequellen (zB Müll, Biomasse, Gas, Kraft-Wärme-Kopplung, See-, Fluss- oder Grundwasser, Abwärme), mit. Weiters ist sie auch beim Steuern und Optimieren der Energieströme von Fernwärme- und Fernkälteversorgungssystemen beteiligt. Um weitere Energiequellen möglichst effizient zu nutzen, werden auch externe Energien (zB Abwärme aus Produktionsbetrieben) in Fernwärme- und Fernkälteversorgungssysteme eingespeist. Störungen an Erzeugungsanlagen und deren Komponenten erkennt die Fachkraft auch unter Einsatz von computergestützten Systemen (zB mit Tablets zur Überwachung und Störungsmeldung) und behebt diese (ohne Eingriff in den Kältekreislauf). Im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten führt sie auch einfache Montage- und Demontagearbeiten (ohne Eingriff in den Kältekreislauf) durch. |
Die Fachkraft wirkt im Rahmen der Errichtung von Fernwärme- und Fernkälteverteilungssystemen beim Herstellen von Künetten, inklusive Sichern und Pölzen, sowie beim Vorbereiten (zB Unterbau herstellen) zur Verlegung von Rohrsystemen mit. Weiters ist sie beim Verlegen – in Zusammenarbeit mit anderen Gewerken – und Verbinden von Rohrsystemen (zB Freileitungen in Gebäuden, Kunststoffmantelrohre, Stahlmantelrohre, Metallmediumrohre) unter Anwendung von Verbindungstechniken (zB Schweißen, Löten, Press- und Kompressionskupplung) beteiligt. Zum Verlegen von Rohrsystemen zählen dabei auch die Installation von Armaturen, Dehnungsausgleichern, Entlüftungs- und Entleerungseinrichtungen sowie Arbeiten zum Feuchtigkeits-, Festigkeitsschutz und zur Wärmedämmung. Verlegte Rohrsysteme werden durch die Fachkraft in einem Geoinformationssystem (GIS-Anwendungen) erfasst. Störungen an Fernwärme- und Fernkälteverteilungssystemen erkennt sie auch mittels computergestützter Systeme (zB mit Tablets zur Überwachung und Störungsmeldung) oder sie wirkt beim Suchen von zB Lecks mit und behebt diese Störungen. Darüber hinaus hält sie Fernwärme- und Fernkälteverteilungssysteme und deren Komponenten in Stand und ist auch beim Befahren von Schachtbauwerken, um Armaturen oder Einbauten in Stand zu halten bzw. um den baulichen Zustand von Schachtbauwerken zu beurteilen, beteiligt. Auch das Mitarbeiten beim Bedienen und Überwachen von Fernwärme- und Fernkälteverteilungssystemen – durch Bedienen von Armaturen oder auch mit computergestützter Leittechnik und Fernüberwachung – gehört zum Tätigkeitsgebiet der Fachkraft. Bauteile und Komponenten von Fernwärme- und Fernkälteübergangsstationen baut sie zusammen und montiert und schließt diese unter Anwendung geeigneter Montage- und Verbindungstechniken an und nimmt diese in Betrieb. Im Rahmen der Anschlusstätigkeiten stellt sie auch Wand- und Deckendurchführungen für zB Rohrleitungen her. Eventuell auftretende Fehler, Mängel und Störungen an Fernwärme- und Fernkälteübergangsstationen grenzt die Fachkraft systematisch ein, findet diese und behebt sie. |
3. Service von Gewerbe-, Industrie- und Verwaltungsanlagen |
Die Fachkraft im Lehrberuf Fernwärmetechnik ist sich der Bedeutung ihres Erscheinungsbildes bei ihrer Tätigkeit bei Kundinnen/Kunden bewusst. Zähler und andere Messeinrichtungen (analog/digital) installiert sie, liest die Daten ab und beurteilt die Validität derselben. Zur Eichung tauscht sie Zähler und andere Messeinrichtungen. Heizungsanlagen (für unterschiedliche Energiequellen wie Fernwärme, Wärmepumpen, Gas, Solar, Photovoltaik) und Kühlungsanlagen sowie deren Bauteile und Komponenten (zB Heizkessel, Pumpen, Heizkörper, Konvektoren, Kühldecken, Thermostate, Abgasanlagen) inklusive Sicherheitseinrichtungen wie Druckhaltung und Temperatursicherung hält die Fachkraft (ohne Eingriff in den Kältekreislauf) gemäß Plänen in Stand. Weiters spült sie Heizungs- und Kühlungsanlagen nach dem Service, führt Dichtheits- und Druckproben mit geeigneten Messgeräten sowie Funktionskontrollen durch (ohne Eingriff in den Kältekreislauf) und optimiert die Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Heizungs- und Kühlungsanlagen. Störungen an Heizungs- und Kühlungsanlagen (zB Undichtheiten, elektrische und hydraulische Fehler) erkennt die Fachkraft auch mittels computergestützter Systeme, grenzt diese systematisch ein, findet diese und setzt weitere Maßnahmen (ohne Eingriff in den Kältekreislauf). Darüber hinaus hält sie auch Warmwasseranlagen samt deren Bauteilen und Komponenten (zB Warmwasserspeicher, Armaturen) gemäß Plänen in Stand. Ebenso zählt das Erkennen von Störungen und Optimierungsmöglichkeiten an Warmwasseranlagen auch mittels computergestützter Systeme zum Aufgabengebiet der Fachkraft. Erkannte Störungen werden durch sie systematisch eingegrenzt, aufgefunden und weitere Maßnahmen gesetzt. Ergänzend bestimmt sie auch die Qualität des Wassers bezüglich Hygiene für Warmwasseranlagen. |
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Beruf Fernwärmetechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Fernwärmetechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert in- nerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Ver- ständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Fernwärmetechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanage- ments an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fach- kraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesund- heit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Fernwärmetechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbil- dungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1.Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Branche des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.7. Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.8 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1BetrieblichesQualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3DigitaleKommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Informationssuche und -bewertung |
Die auszubildende Person kann |
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(7) Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Grundlagen der Fernwärme- und Installationstechnik | ||||
4.1 Grundlagen | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
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4.2 Technische Unterlagen | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
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4.3 Messtechnik | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1. | 2. | 3. | 4. | |
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4.4 Grundlagen der Installations- und Servicetechnik | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
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4.5Automatisierung | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1. | 2. | 3. | 4. | |
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4.6Arbeitsorganisation | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
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5.Fernwärme- sowie Fernkälteerzeugung und -verteilung | ||||
5.1 Fernwärme- und Fernkälteerzeugung | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
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5.2Fernwärme-undFernkälteverteilung | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
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6.Service von Gewerbe-, Industrie- und Verwaltungsanlagen | ||||
6.1 Grundlagen der Heizungs-, Kühlungs- und Warmwassertechnik | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1. | 2. | 3. | 4. | |
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6.2 Service von Gewerbe-, Industrie- und Verwaltungsanlagen | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1. | 2. | 3. | 4. | |
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Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand „Fachtechnologie“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
- 1. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte,
- 2. Energieerzeugung,
- 3. Fernwärmeverteilung,
- 4. Heizungs-, Kühlungs- und Warmwasseranlagen in Gewerbe-, Industrie- und Verwaltungsanla- gen,
- 5. alternative Energiequellen,
- 6. Automatisierungstechnik,
- 7. Störungssuche- und -behebung.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat einen einfachen Rohrleitungsplan mit schematischer Darstellung von Sinnbildern des Rohrleitungsbaus anzufertigen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 9. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten, wobei folgende Kompetenzen nachzuweisen sind:
- 1. technische und berufstypische elektrische Größen unter Anwendung von Messgeräten messen und ermittelte Daten dokumentieren,
- 2. Bearbeiten von Werkstoffen mit geeigneten manuellen oder maschinellen Bearbeitungsverfahren,
- 3. in verschiedenen Positionen mit unterschiedlichen Verfahren (zB Lichtbogenhandschweißen, Autogenschweißen) schweißen,
- 4. Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen errichten und prüfen,
- 5. Fernwärme- oder Fernkälteverteilungssysteme und deren Komponenten in Stand halten,
- 6. Bauteile und Komponenten von Fernwärme- oder Fernkälteübergangsstationen zusammenbauen, montieren und anschließen,
- 7. systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Fernwärme- oder Fernkälteübergangsstationen eingrenzen, auffinden und beheben,
- 8. Zähler und andere Messeinrichtungen (analog/digital) installieren und zur Eichung tauschen,
- 9. systematisch Störungen (zB Undichtheiten, elektrische und hydraulische Fehler) an Heizungs- oder Kühlungsanlagen (ohne Eingriff in den Kältekreislauf) von Gewerbe-, Industrie- und Verwaltungsanlagen eingrenzen und auffinden sowie den Kunden/die Kundin darüber informieren.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit,
- 2. fachgerechte Ausführung,
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4. fachgerechte Arbeitsweise,
- 5. fachgerechtes Führen der Dokumente,
- 6. Ordnung und Sauberkeit.
(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die im Regelfall in sechs Stunden ausgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem be- ruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leis- tung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsge- genstände zu prüfen.
Evaluierung
§ 12. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Fernwärmetechnik ist mit wissenschaftli- cher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Kocher
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