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BGBl II 17/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Verordnung: ZÄ-EWRV-Novelle 2023
[CELEX-Nr.: 32005L0036 ]

17. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (ZÄ-EWRV-Novelle 2023)

Auf Grund des § 9 Abs. 2 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, wird verordnet:

Die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 194/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 145/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Einträgen zum 3. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:

„3a. Abschnitt

Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie

§ 10b Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 10c Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

§ 10d Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

§ 10e Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

§ 10f Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 12 folgende Einträge eingefügt:

„§ 12a Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie

§ 12b Anerkennung bei partiellem Berufszugang“

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Einträgen zum 4. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:

„4a. Abschnitt

§ 14a Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zur Anlage durch folgende Einträge ersetzt:

„Anlage 1 Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V.5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG

Anlage 2 Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie gemäß Anhang V.5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG

5. § 1 Z 3 lautet:

  1. „3. der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. L vom 9.10.2023 S. 1,“

6. In § 2 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 4 Z 2, § 5 Z 2, § 6 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 und 3, § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, § 9 Z 2 und § 10 Z 2 wird jeweils das Wort „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.

7. Nach § 10a wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt

Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie

Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 10b. Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

§ 10c. (1) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis

  1. 1. eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
  2. 2. von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird

    (Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

§ 10d. Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage 2 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
  3. 3. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

§ 10e. Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die
    1. a) im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
    2. b) im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
    3. c) im Fall Litauens vor dem 11. März 1990

      begonnen wurde,

  1. 2. von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
  2. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien

§ 10f. Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Slowenien ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG ).“

8. Der Text des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 10c bis 10f, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG ).“

9. Der Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten berechtigt sind und
  2. 3. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,

    nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ).“

10. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b samt Überschriften eingefügt:

„Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie

§ 12a. Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung des/der Zahnarztes/Zahnärztin, die

  1. 1. von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, für den in der Anlage 2 kein fachzahnärztlicher Ausbildungsnachweis angeführt ist, und
  2. 2. eine postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie abschließen, die einer fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer Universität in der Republik Österreich gemäß § 42b Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, gleichwertig ist,

    nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. d Richtlinie 2005/36/EG ).

Anerkennung bei partiellem Berufszugang

§ 12b. Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 9 Abs. 1a ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG ).“

11. § 13 lautet:

§ 13. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12b ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) zu knüpfen, wenn

  1. 1. in den Fällen des § 11 Abs. 1 und des § 12 Abs. 1 der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,
  2. 2. in den Fällen des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2 und des § 12a der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen einer fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeiten in der Kieferorthopädie ist,
  3. 3. im Fall des § 12b der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet der Zahnmedizin aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist,

    wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.“

12. In § 14 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zahnärztlichen Beruf“ die Wortfolge „bzw. die fachzahnärztliche Tätigkeit in der Kieferorthopädie bzw. das entsprechende Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs“ eingefügt.

13. In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „in der Zahnmedizin“ eingefügt.

14. Nach § 14 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

  • „(2a) Die Eignungsprüfung in der Kieferorthopädie ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,
  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung und der von der betreffenden Person absolvierten fachzahnärztlichen Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeit in der Kieferorthopädie ist.

(2b) Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet der Zahnmedizin ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem betreffenden Teilgebiet der Zahnmedizin und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist.“

15. Nach § 14 wird folgender 4a. Abschnitt eingefügt:

„4a. Abschnitt

Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich

§ 14a. Die §§ 2, 3, 6a, 10b und 10c sowie der 4. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.“

16. Der Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 3, § 2 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 4 Z 2, § 5 Z 2, § 6 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 und 3, § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, § 9 Z 2, § 10 Z 2, der 3a. Abschnitt, die §§ 11 und 12, die §§ 12a und 12b samt Überschriften, § 13, § 14 Abs. 1 bis Abs. 2b, der 4a. Abschnitt sowie die Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

17. Die Anlagen lauten:

Anlage 1

Anlage 1: Anlagen

Rauch

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